258  Gerichtszustaändigkeit.  Leistung  der  ehelichen  Pflicht.

zur  Kognition  des  obersten  Gerichtshofes.  Der  ordentliche
  Richter  wurde  für  zuständig  erkannt.

Gründe:

Zur  Zuständigkeit  des  Ehegerichts  gehören  diejenigen
  Klagsachen,  welche  den  Rechtsbestand
oder  die  DTrennung  einer  bestehenden  Ehe  betreffen.

Vdug.  22.  Juli  1806  Regsbl.  S.  285.

„  28.  —  1818  Gesetzbl.  S.  474.
„  12.  Dez.  1822  Regbl.  S.  1313.

Dagegen  gehören  Streitigkeiten  zwischen  Eheleuten,
  worin  es  sich  nicht  um  die  Gültigkeit  oder
Trennung  der  Ehe  handelt,  an  das  ordentliche  Civilgericht,
  vor  welchem  die  betreffenden  Eheleute  ihren
persönlichen  Gerichtsstand  haben.

Nov.  v.  17.  Nov.  1837  S.  1  Nr.  2.

Da  es  sich  dermal  lediglich  davon  handelt,  daß
der  Implorat  W.  zur  Erfüllung  der  angeblich  verweigerten
  ehelichen  Pflicht  gegen  seine  Ehefrau  richterlich
  ermahnt  und  befehligt  werde,  so  gehört  die
vorliegende  Sache  nach  dem  angeführten  Kompetenzverhältnisse
  unzweifelhaft  an  daß  k.  LG.  K.  als  den
ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand  des  Imploraten.

Das  LG.  K.  hat  zwar  zur  Ablehnung  seiner
Kompetenz  geltend  gemacht,  daß  das  beantragte
Mandat  für  die  in  Aussicht  stehende  Ehescheidungsklage
  präparatorisch  sei,  und  vermöge  dieser  Eigenschaft
  gemäß  der  GO.  Kap.  1  §.  10  zum  Ehegerichte,
an  welches  die  Hauptklage  gehöre,  ressortire.  Allein
dagegen  kommt  zur  Erwägung,  daß  unter  präparatorischen
  Sachen  diejenigen  verstanden  werden,  welche
das  Verfahren  in  der  Hauptsache  erleichtern  oder
nothwendig  vorbereiten,  somit  als  Beförderungsmittel
erscheinen  1).  Das  Recht  des  Ehegatten  aber,  zu
verlangen,  daß  sein  Ehegenosse  die  eheliche  Pflicht

1)  Bezugnahme  auf  Linde  Lebrb.  §.  56  und  Seuffert
  Komment.  1.  d.  GO.  Bd.  1  (Aufl.  U)  S.  97.