Gerichtszuständigkeit.  Leistung  der  ehelichen  Pflicht.  259

leiste,  ist  ein  selbstständiges,  und  die  auf  diesem  Rechte
sußende  Klage  eine  für  sich  bestehende,  ohne  daß  sie
in  einem  nothwendigen  Zusammenhange  mit  der
Verfolgung  weiteren  Rechtes  stünde,  wie  daraus
erhellt,  daß,  wenn  der  Implorat  dem  Mandate  de
reverlendo  2)  Folge  leistet,  eine  Hauptklage  auf
Ehescheidung  wegen  hartnäckig  verweigerter  ehelicher
Pflicht  wegfällt.  Nach  den  Grundsäßen  des  protestantischen
  Eherechts  ist  vielmehr  nur  eine  hartnäckige
und  grundlose  Verweigerung  der  ehelichen  Pflicht  ein
Ehescheidungsgrund,  und  da  eben  das  mandalum
de  revertendo  als  solch'  ein  Zwangsmittel  sich  darstellt,
  so  ist  auch  vor  dessen  ECrich  und  bevor  zur
Gewißheit  gebracht  ist,  daß  es  fruchtloß  geblieben,
der  besagte  Ehescheidungsgrund  und  die  darauf  zu
bauende  Klage  nicht  gegeben?),  daher  denn  von
dem  vorbereitenden  d.  h.  fördernden  oder  nützlichen
Einfluß  der  eine  Wieverherstellung  des  ehelichen
Lebens  bezweckenden  richterlichen  Prozedur  auf  den
rechtlich  noch  nicht  möglichen  Ehescheidnügsprozeß
nicht  die  Rede  sein  kann  ").
GE.  v.  13.  Juni  1856.  Nr.  673  5  /868.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Es  sei
vergönnt,  vorstehende  Mittheilung  mit  elnigen  Bemerkungen
  zu  begleiten.

2)  Gemeinhin  und  dem  Wortsinne  gemäß  wird  dieser
Auedruck  nur  auf  den  Fall  der  eigentlichen  desertio
bezogen.  ·

Es  erben  sich  Gesetz  und  Rechte  wie  eine  ewige  Krankheit
  sort.  Unstttlich,  eine  Entweihung  des  ehelichen
Verhältnisses,  und  daher  schlechthin  verwerflich  ist  die
richterliche  Zumuthung  an  den  vernachlässigten  Gatten,
  gegen  den  andern  auf  Leistung  der  ehelichen
Pflicht  klagbar  zu  werden,  und  sich  seiner  Zeit  die
Beiwohnung  ex  re  judicata  (wobei  jedoch  Exekutionsmaßregeln
  nicht  üblich)  gefallen  zu  lassen.  S.
Bezugnahme  auf  Strippelmann  Ohescheidungsrecht
  S.  149.

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