260  Gerichtszuständigkeit.  Leistung  der  ehelichen  Pflicht.

1)  Die  zurückgewiesene  Ehescheidungsklage  war
auf  Grund  der  Behauptung  hartnäckiger  Weigerung
  der  ehelichen  Pflicht  erhoben  worden.  Indem
  nun  die  Klägerin  nach  Anleitung  des  ergangenen
  Bescheides  die  Erlassung  eines  auf  Rückkehr
zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  gerichteten  Mandates
  beantragte,  bezweckte  sie  nicht  Wiederherstellung
  und  Aufrechthaltung  des  ehelichen  Lebens,
vielmehr  nichts  anderes  als  Konstatirung  der  Hartnäckigkeit
  ihres  Ehemannes  in  Weigerung  der
ehelichen  Pflicht,  also  gerade  Vorbereitung  und  Beförderung
  der  zu  erneuernden  Ehescheidungsklage.

2)  Der  Satz,  Gerichte  eximirter  Sachen  seien
für  konnexe  Sachen  anderer  Art  nicht  zuständig,
paßt  zwar  auf  das  Verhältniß  der  Ehescheidung  zur
Vermögenstheilung,  nicht  aber  auf  die  Beziehung  der
zur  Konstatirung  einer  Ehescheidungsursache  gestellten
Imploration  zur  Ehescheidungsklage  selbst.

3)  Der  Umstand,  daß  der  Ehescheidungsprozeß
vor  Durchführung  des  Verfahrens  in  Betreff  der
Weigerung  ehelicher  Pflicht  vorausgesetztermaßen
nicht  möglich  ist,  hindert  nicht,  das  letztere  als  präparatorische
  Sache  bezüglich  der  zu  erneuernden
Ebescheidungsklage  aufzufassen.  In  manchen  Fällen
der  actio  ad  exhibendum  soll  die  Vorzeigung  dazu
  dienen,  dem  Kläger  Gewißheit  darüber  zu  verschaffen,
  ob  die  Sache  diejenige  sei,  in  Ansehung
welcher  ihm  ein  rechtlicher  Anspruch  zusteht.  Auch
hier  kann  die  Hauptklage  nicht  erhoben  werden,  bevor
  die  Vorzeigung  erzielt  wurde.  Gleichwohl  ist
hier  die  Eigenschaft  der  actio  ad  exhibendum  als
präparatorische  Klage  unbestritten.

4)  Der  §.  1  Nr.  2  des  Prozeßgesetzes  v.  17.
Nov.  1837  spricht  nur  von  Fällen,  in  welchen  es
sich  nicht  von  Trennung  der  Ehe  handelt.
Hier  aber  ist  Konstatirung  einer  Ehescheidungsursache,
also  die  Erwirkung  der  Ehetrennung  Zweck  des  An-