Non  bis  in  idem.  261

trages  auf  Erlassung  des  Befehls  zur  Leistung  der
ehelichen  Pflicht.  “  stung

5)  Gegen  die  Ausführungen  von  Dr.  Feust
in  unserer  Zeitschrift  Bd.  VII  S.  87  und  Bd.  IX  S.
296  hat  Frieß  in  Bd.  XVI  S.  307  f.  zu  zeigen
gesucht,  daß  nach  preußischem  Rechte)  das
mandatum  de  revertendo  bei  dem  ordentlichen
Richter  (nicht  bei  dem  Ehegerichte)  zu  suchen  sei.
Gegen  die  von  Letzterem  entwickelten  Gründe  läßt
sich  aber  einvenden,  daß  im  Landrechte  nur  vom
Richter  (ohne  Berührung  des  Gegensatzes  von
ordentlichem  und  Eherichter)  die  Rede  ist,  daß  die
allegirten  Stellen  der  preußischen  G.  nur  von  Verfügungen
  des  ordentlichen  Richters  aus  Anlaß  des
von  ihm  anzustellenden  Sühneversuchs
  sprechen,  und  daß  in  §.  53  und  flg.  desselben
  Tit.  40  Th.  1  der  pr.  GO.  bezüglich  der  bei
Gelegenheit  der  Ehescheidungsgesuche
vorkommenden  Differenzen  wegen  des  Aufenthaltes
  der  Parteien  die  Zuständigkeit  det  Ehegerichts
  ausdrückliche  Anerkennung  gefunden  hat.

Verbrechen,  welche  ein  Bayer  im  Auslande  begangen,
von  dem  zuständigen  auswärtigen  Gerichte  bestraft.
Non  bis  in  idem.

Der  Art.  III  des  Patents  über  die  Verkündigung
  des  allgemeinen  Strafgesetzbuchs  vom  16.  Mai
1813  bestimmt,  daß  alle  Unterthauen  den  Verordanungen
  des  Gesetzbuchs  unterworfen  sind  und  darnach
gerichttt  werden  sollen,  sowohl  wegen  derjenigen  Ueertretungen,

  welche  sie  im  Vaterlande  begehen,  als
auch  wegen  derjenigen,  deren  sie  sich  im  Auslande

5)  Welches  in  obigem  Falle  nicht  anzuwenden  war.