262  Non  bis  in  idem.

schuldig  gemacht  haben.  Damit  ist  aber  keineswegs
ausgesprochen,  daß  die  Anwendung  des  vaterländischen
  Strafgesetzbuchs  auch  in  dem  Falle  eintreten
solle,  wenn  ein  Bayer,  wegen  einer  im  Auslande
verübten  That  schon  von  den  dortigen  zuständigen
Gerichten  zur  Untersuchung  gezogen  und  abgeurtheilt,
insbesondere  wenn  die  nach  den  dortigen  Gesetzen
über  ihn  verhängte  Strafe  bereits  vollzogen  worden
ist.  Daß  vielmehr  hier  der  Grundsatz  „non  bis
in  idem“  zur  Anwendung  komme,  entspricht  nicht
nur  dem  gesunden  Rechtsgefühle  und  der  richtigen
Doktrin),  sondern  auch  den  einschlagenden  Bestimmungen
  unserer  Strafgesetzgebung.  Inwlefern  bei  Unschuldserkenntnissen,
  Lossprechungen  und  Entlassungen
von  der  Instanz  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
stattfinde,  war  in  Art.  387,  388,  389  und  395
Th.  II  des  St  GB.  bestimmt,  ohne  Unterscheidung,
ob  das  Erkenntniß  von  einem  bayerischen  oder  einem
zuständigen  Gerichtshofe  des  Auslandes  (wegen
einer  dort  verübten  That)  erlassen  wurde.  Eben  so
allgemeln  verordnet  Art.  137  Th.  1  des  Strafgesetzbuchs:


„Niemand  darf  wegen  desselben  Verbrechens

mehrmals  bestraft  werden.“
.  Elne  Ausnahme  soll  stattfinden  in  „den  im  II.
Theile  Art.  399  vorgesehenen  Fällen.“  Allerdings
hatte  der  Gesetzgeber  bei  Abfassung  des  Art.  399
das  eigenthümliche  bayerische  Strafsystem  vor  Augen,
und  an  Fälle  der  Verurtheilung  nach  auswärtigen
Gesetzen  nicht  gedacht.  Daraus  mochten  sich,  wenn
ein  Ausnahms-Fall  dieser  Art  vorkam,  Schwierigkeiten
  der  Beurtheilung  ergeben.  Aber  ohne  Grund
wird  hleraus  die  Folgerung  gezogen,  der  Gesetzgeber
habe  auch  die  Regel  nur  in  Bezug  auf  Verurthei-1)

  Val.  Köstlin  System  des  deutschen  Strafrechts
5.  23,  insbesondere  S.  36  f.  «