Non  bis  in  idem.  262

lungen  durch  bayerische  Gerichte  aufzustellen  beabsichtigt.
  Er  hat  diese  Regel,  dem  natürlichen  Rechtsgefühle
  folgend,  allgemein  gedacht  und  ausgesprochen,
und  nur  bei  Formulirung  der  Ausnahme  ist  ihm
das  bei  Verweisungen  auf  andere  Artikel  so  häufig
vorkommende  Mißgeschick  begegnet,  daß  damit  eine
erschöpfende  Bestimmung  nicht  gewonnen  und  der
Knoten  mancher  Schwierigkeiten  geschürzt  wurde.
Zur  Lösung  der  fraglichen  Schwierigkeiten  hätte  man
mit  Hülfe  der  Wissenschaft  jedesmal  gelangen  können;
aber  durch  die  Aufhebung  des  Art.  399  (St  PG.
v.  10.  Nov.  1818  Art.  368)  ist  nunmehr  das  Interesse
  einer  Erörterung  dieses  Betreffs  weggefallen.

Indem  man  die  im  Art.  137  Th.  J  aufgestellte
Regel  auf  Verurtheilungen  durch  bayerische  Gerichte
beschränken  will,  zelht  man  den  Gesetzgeber  einer
argen  Inkonsequenz.  Bei  Lossprechungen  und  Entlassungen
  von  der  Instanz  fehlte  es  an  jedem  Anhaltspunkte,
  den  Art.  388  und  395  Th.  II  die  Anwendung
  auf  solche  Fälle  zu  versagen,  in  welchen
das  Erkenntniß  von  einem  zuständigen  auswärtigen
  Gerichte  gefällt  war.  Wie  ließe  es  sich  vernünftig
  erklären,  daß  der  Gesetzgeber  gerade  bei  verurtheilenden
  Erkenntutssen  die  Beschränkung  auf
Erkenntnisse  bayerischer  Gerichte  gewollt  habe  ?!

Die  hier  ausgesprochene  Ansicht  wurde  auch  von
den  bayerischen  Gerichtshöfen  mehrfach  in  Anwendung
gebracht  2).

Nach  den  Grundsätzen,  welche  die  Autorität  der
Praxis  für  sich  hatten,  würde  es  insbesondere  nicht
angehen,  den  im  Auslande  wegen  dort  begangenen
Verbrechens  nach  den  dortigen  milderen  Gesetzen  bestraften
  Inländer  in  Bayern  nochmals  einem
Strafverfahren  zu  unterziehen,  um  die  Differenz

2)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  X  E.  331,  Bd.  XI  S.  236  flg-