264  Lieferungsgeschaͤft.  Erc.  doll.

zwischen  der  im  Auslande  erlittenen  und  der  vom
bayerischen  Gesetze  angedrohten  Strafe  über  ihn  zu
verhängen.  Aber  leider  kommt  es  vor,  daß  auch
richtige  Ansichten  in  spätern  Zeiten  ihrem  Gegentheile
den  Platz  räumen  müssen.  «

Mittheilungen  aus  der  Prario.
1.

Klage  auf  Erfüllung  eines  Lieferungsgeschäfts.  Exceplio  doli,
weil  Kläger  zur  Zeit  des  Handelsabschlusses  bereits  auf  telegraphlschem
  Wege  eine  einflußreiche  Nachricht  gehabt,  als
unerheblich  erworfen.  I
Gegen  die  (1854  eingereichte)  Klage  auf  Erfüllung
  eines  Lieferungsgeschäftes  (zehn  Stück  Leipzig-Dresdner
  Eisenbahnaktien  zum  Preise  von  174½
betr.)  wurde  unter  anderem  eingewendet:  Beklagter
sel  vom  Kläger  bei  dem  Handel  getäuscht  worden,
indem  der  leßtere  bereits  zur  Zeit  des  Handelsabschlusses
  auf  telegraphischem  Wege  die  Nachricht  gehabt,
  daß  die  Regierung  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn
  übernähme,  während  Beklagter  diese  für  das
Steigen  der  Aktien  der  gedachten  Eisenbahn  einflußrelche
  Nachricht  erst  später  erhalten  habe.  Diese
Einrede  wurde  für  unerheblich  erachtet.
Gründe  des  Urtheils  I.  Instanz:  „Bei  Beurtheilung
  des  Kaufkontrakts,  auf  dessen  Erfüllung
die  vorliegende  Klage  gerichtet  ist,  kann  dem  Beklagten,
  insoweit  er  durch  sein  exzeptivisches  Vorbringen
dem  Kläger,  bezüglich  des  eingegangenen  Eeschält,
eine  dolose  Absicht  beigemessen  wissen  will,  nicht
beigepflichtet  werden.  So  wenig  man  im  Allgemeinen
die  Geltendmachung  der  exceptio  doli  bei  contraclibus
  bonae  lidel,  wie  hier,  dem  Mitkontrahenten