kieferungsgeschäft.  Exc.  doli.  265

absprechen  mag,  so  wenig  hat  man  der  Ansicht  beitreten
  können,  daß  ein  dolus  dans  causam,  welchen
die  Rechtslehrer  zur  Rescission  des  Kaufkontrakts  erfordern,
  bei  dem  in  Frage  befangenen  Geschäft  nachgewiesen

  sei.  Ein  dolus,  von  dem
Hänel,  über  das  Wesen  und  den  heutigen
Gebrauch  der  actio  und  enceptio  doll
Erchio  für  die  civilistische  Praxis,  Bd.  12.

409

handelt,  liegt  hier  nicht  vor,  wo  es  sich  um  ein
Börsenceschäft  handelt,  deren  täglich  unzählige  abgeschlossen
  werden,  und  wobei  die  Kontrahenten  allezeit
Gewinn  im  Auge  haben.  Ist  doch  durch  den,  allen
Privaten  gestatteten,  Gebrauch  der  elektro-magnetischen
  Telegraphen  im  Allgemeinen  den  Börsengeschäften
  mehr  als  je  Thor  und  Thür  geöffnet  und  den-Spekulanten
  Gelegenheit  gegeben,  sich  durch  diese
neuen  Hülfsmittel  Gewinn  zu  verschaffen,  ohne  daß
die  Gesetze  in  der  Benutzung  dieser  Vortheile  eine
strafbare  Handlung  erkannt  haben.  —  Wenn  Jemand
auf  Grund  einer  ihm  zugegangenen  telegraphischen
Privatdepesche  heute  an  der  Börse  ein  Geschäft  zu
einem  bei  weitem  niedrigern  Cours  abschließt,  als  der
morgende  Tag  bringt,  wird  man  darin  einen  dolus
erkennen  und  die  Rechtsbeständigkeit  des  Geschäfts
mit  Erfolg  darum  anfechten  können,  weil  der  Käufer
sich  auf  telegraphischem  Wege  eine  Nachricht  zu  verschaffen
  gewußt,  die  auf  das  Steigen  des  Courses
einen  wesentlichen  Einfluß  geübt  habe?  —  Hilerzu
kommt,  daß  bei  dem  hier  in  Frage  befangenen  Geschäft,
  selbst  wenn  Beklagtens  ausgesprochene  Vermuthung
  begründet  wäre,  nicht  einmal  eine  Thatsache
vorlag,  worauf  des  Klägers  Spekulation  basirt  war,
sondern  nur  ein  Vorhaben  der  Königl.  Sächs.  Staatsregierung,
  dessen  Realisirung  von  unendlich  vielen
Wechselfällen  abhängig  war  und  ist,  und  das  an
Bedingungen  geknüpft  wurde,  deren  Erfüllung  Sel-