266  Lieferungsgeschaͤft.  Exe.  doll.

tens  der  Berechtigten  höchst  problematisch  bleibt.  Unfehlbar
  würde  es  zu  viel  beweisen  und  eine  große
Verwirrung  in  die  Börsengeschäfte  aller  Art  bringen,
wollte  man  den  vom  Beklagten  diesfalls  aufgestellten
  Behauptungen  Rechnung  tragen.  J

-  EbensowenigerfcheiutdievomBeklagten.....
beansprtichteRestitutionexclausulapkaetorisgenerali
  statthaft;  denn  die  Rechtsregel:  nemo  cum
alterius  detrimento  locupletior  lieri  debet,  läßt
sich  nimmermehr  auf  Börsengeschäfte  anwenden;  eine
Durchführung  dieses  Saßes  müßte,  consequenter
Weise,  die  Reselssion  jeden  Geschäfts  zur  Folge  haben,
  wodurch  einer  der  Paciszenten  einen  Gewinn
erzielt  hat.

Gründe  des  Urtheils  II.  Instanz:  Nach  dem
eigenen  Anführen  des  Beklagten  hat  Kläger  bei  Abschluß
  des  fraglichen  Geschäfts  irgend  einer  Vorspiegelung,
  irgend  eines  falschen  Vorgebens,  wodurch
Beklagter  in  einen  auf  den  Abschluß  des  Vertrags
bezüglichen  Irrthum  hätte  gesetzt  werden  können,  sich
durchaus  nicht  bedient.  Das  Ganze,  was  von  Beklagtem
  dem  Kläger  zur  Last  gelegt  wird,  besteht
vielmehr  im  Wesentlichen  blos  darin,  daß  Kläger  in
der  Spekulation,  Beklagter  werde  von  der  Seitens
der  Sächsischen  Staatsregierung  kundgegebenen  Absicht,
  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  käuflich  zu  erwerben,
  noch  nichts  erfahren  haben,  und  in  der  Erwartung,
  daß  der  Cours  der  Aktien  durch  Bekanntmachung
  dieses  Ereignisses  steigen  werde,  das  fragliche
  Lieferungsgeschäft  ihm  angeboten  und  abgeschlossen
  habe.

Hierin  aber  liegt  durchaus  nichts  Unerlaubtes
und  nichts,  was  zu  einer  Wiederaufhebung  des  zu
Stande  gekommenen  Vertrags  den  Beklagten  berechtigen
  könnte.  êè“km

Gesetzt  auch,  Kläger  hätte  wissentlich  einen  Irrthum
  oder  vielmehr  die  Unbekanntschaft  des  Beklag-