Lieferungsgeschäft.  Exc.  doli.  267

ten  mit  der  vorstehend  erwähnten  Thatsache  benutzt,
so  bezog  sich  doch  dieser  Irrthum  durchaus  nicht  auf
eine  bestimmte  Eigenschaft  der  zu  liefernden  Sache,
nicht  auf  den  Gegenstand  des  Vertrags  oder  andere
dabei  wesentliche  Umstände,  sondern  betraf  ein  damit
an  sich  außer  aller  Verbindung  stehende5  Ereigniß,
welches  nur  mittelbar  Einfluß  auf  den  ohnedem
fortwährenden  Schwankungen  unterworfenen  Courswerth
  der  verkauften  Aktien  äußern  konnte.  Ob  überhaupt
  ein  solcher  Erfolg  davon  zu  erwarten  stand,
und  ob  er  für  den  Cours  der  Aktien  günstig  oder
ungünstig  sein  werde,  war  damals  noch  Sache  bloßer
Vermuthung,  bloßer  Combination,  und  Kläger  konnte
keineswegs  mit  voller  Gewißheit  voraus  bestimmen,
ob  das  Eine  oder  das  Andere  eintreten  werde;  noch
weniger  lag  ihm  irgend  eine  Verpflichtung  ob,  den
Beklagten  von  seinen  diesfallsigen  Hoffnungen  und
der  Grundlage  derselben  vor  dem  Vertragsabschluß
in  Kenntniß  zu  setzen.

Es  kann  also  weder  von  Geltendmachung  einer
5  doli  mali,  noch  von  einer  Wiedereinsetzung
des  Beklagten  in  den  vorigen  Stand  wegen  Irrthums
  oder  ex  clausula  generali  die  Rede  sein.
Denn  es  liegt  kein  dolus  malus  im  rechtlichen  Sinne
(vergl.  fr.  1.  S.  2.  de  dolo  malo  Id.  3.]  —
fr.  43.  5.  2.  de  contr.  emt.  [18.  1.]  —  fr.  7.
8.  9.  de  pactis  I2.  14.1)  und  kein  Irrthum  des
Beklagten  über  einen  solchen  Gegenstand  vor,  welcher
bei  dem  Vertragöabschlusse  nothwendig  in  Betracht
kommen  mußte.  Es  tritt  hier  vielmehr  der  Grundsatz
  ein,  welcher  sowohl  in

ir.  22.  §.  3.  locati  cond.  (19.  2),

fr.  16.  S.  4.  de  minoribus  (4.  4),
als  in  der  Natur  der  Sache  begründet,  mit  den
Worten  anerkannt  wird:  „in  pretio  emtionis  et
venditionis  naturaliter  licere  Contrahentibus  se
circumvenire“,  und  es  fällt  das  Gebahren  des