268  Lieferungsgeschäft.  Exo:  doli.

Klägers  unter  den  Begriff  des  dolus  bonus  oder

der  Solerlia,  welche  in

fr.  1.  S.  3.  de  dolo  malo
als  etwas  Erlaubtes,  von  dem  dolus  malus  wohl
zu  Unterscheidendes  hingestellt  wird.  Ob  dagegen,
vom  moralischen  Standpunkte  aus  genommen,  das
Verhalten  des  Klägers  gegen  Beklagten,  die  Wahrheit
  der  Anführungen  des  Letztern  vorausgesetzt,  zu
billigen  sein,  oder  ob  dasselbe  einen  sittlichen  Tadel
verdienen  würde,  ob  Kläger  einen  Gewinn  auf  nicht
ganz  lautere  Weise  gesucht  habe,  oder  nicht,  ist  für
die  rechtliche  Beurtheilung  gleichgültig  und  kann  daher
  ganz  ununtersucht  bleiben.  Es  giebt,  wie  in
fr.  144.  pr.  de  reg.  jur.  ausgesprochen  wird,  Vieles,
  was  erlaubt  ist  und  doch  dem  Ehrgefühle  wider-Kkeettc.
  Die  Gesetze  vermögen  den  Verkehr  unter
en  Menschen  nicht  in  solchem  Maaße  zu  beschränken,
daß  dadurch  Alles  ausgeschlossen  würde,  was  eine
Bevortheilung  des  Einen  durch  den  Andern  enthielte.
Vergl.  —e  med.  ad  Pand.,  sp.  59.
m  2

Thibaut,  Syst.  des  Pand.-Rechts,  K.  451.
Glück,  Erl.  der  Pand.,  Bd.  V.  S.  452.
S.  513

Beklagter  war  daher,  wie  in  voriger  Instanz  geschehen,
  zu  Erfüllung  des  mit  Klägern  abgeschlossenen
Lieferungö5geschäfts  unbedingt  zu  verurtheilen.
Auch  in  dritter  Instanz  (OAG.  Dresden)  erfolgte
  (1856)  bestätigende5  Erkenntniß.
Wochenblatt  für  merkwürdige  Rechtsfälle.  Jahrgang
  1856  S.  129  flg.