Verkauf  eines  Geschäfts  mit  der  Kundschaft.  269.
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„Verkauf  eines  Geschäfts  sammt  der  bisherigen  Kundschaft.

Verzicht  auf  fernere  Seschästesührung  unter  der  früheren
rma.

Zwischen  den  Kaufleuten  Th.  und  P.  wurde
folgender  Vertrag  abgeschlossen:

„P.  überläßt  an  Th.  das  bisher  gemeinschaft-„lich
  geführte  Manufaktur-Waarengeschäft,  nebst  Waa-„renlager,
  Kundschaft,  eingegangenen  Kommissionen
„u.  s.  w.  P.  verzichtet  auf  seine  Firma  N.  N.,  und
„wird  dagegen  mit  1000  fl.  baar  entschädigt.“

Diesem  Vertrage  wurde  vermöge  Erkenntnisses
des  Handels-Appellationsgerichts  zu  Nürnberg  vom
26.  September  1850  Nr.  68  die  Wirkung  beigelegt:

1)  daß  P.  durch  denselben  zwar  nicht  behindert
  sei,  ein  neues  Mannfaktur-Waarengeschäft  zu
begründen,  daß  er  sich  jedoch  hiebei  nicht  der  Firma
des  Geschäftes  bedienen  dürfe,  aus  welchem  er  kraft
obigen  Vertrages  gegen  Empfangnahme  einer  Entschädigung
  resp.  eines  Kaufgeldes  ausgeschieden  sei;

2)  daß  er  nicht  befugt  sei,  die  an  die  frühere
von  ihm  abgetretene  Firma  eingehenden  Aufträge,
soferne  solche  vor  Abschluß  des  Vertrages,  oder  nachher
  etwa  aus  Versehen  an  ihn  gerichtet  worden,
auszuführen;

3)  daß  es  ihm  nicht  mehr  gestattet  sei,  die
Geschäftsverbindung  mit  den  Kunden  des  vorher  gemeinschaftlichen
  Geschäftes  fortzusetzen  oder  neue  mit
denselben  anzuknüpfen.

Denn  der  Vertrag  enthält  wesentlich  Beschränkungen
  in  Ausübung  seines  Rechtes,  welche  sich  P.
zu  Gunsten  des  Th.  und  für  eine  von  diesem  zugesicherte
  und  gegebene  Gegenleistung  auferlegt  hat,
einen  theilweisen  Verzicht  auf  die  ihm  als  Kaufmann
  zustehenden  Befugnisse  im  Interesse  einer  bestimmten
  Person.  Ein  solcher  Verzicht  ist  aber  voll-