270  Legitimation  zur  Anstellung  eines  Arrestgesuches.

kommen  rechtsgültig,  da  der  Gegenstand  desselben
klar  und  zweifellos  bezeichnet,  der  freien  Disposition
der  Kontrahenten  frei  gegeben  ist  und  wohlerworbene
Rechte  Dritter  hiedurch  nicht  verletzt  werden,  und  jeder
  Verzicht  sich  auf  alle  gegenwärtige  sowohl  als
künftige  Vortheile  erstrecken  kann  1).

3.
Handelsfrauen.

Zur  Begründung  der  handelsgerichtlichen  Kompetenz
  gegen  eine  Frau  oder  Wittwe  kommt  es
durchaus  nicht  darauf  an,  ob  deren  Mann  ein  Kaufmann
  sei  oder  gewesen  sei,  sondern  nur  darauf,  ob
ihr  selbst  die  Eigenschaft  einer  Handelsfrau  beigelegt
  werden  könne.  Als  solche  ist  sie  aber  dann
zu  erachten,  wenn  sie  eine  ihr  eigenthümliche  Handlung
  auf  eigene  Rechnung  betreibt.
Mittermaier  deutsches  Pr.  .  -  Aufl.  S.  536.
M.  Pöhls  Handelsrecht  l  S
Erk.  des  Handels-  boeburcht.n  re  zu  Nürnberg
  vom  4.  Juli  1843.  Nr.  1048  in  Sache
J.  w.  O.  Vindikation  eines  Waarenlagers  betr.

3
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4.
Legitimation  zur  Anstellung  eines  Arrestgesuches.

Eine  Spezial-Vollmacht  ist  nach  gemeinem
Rechte  nur  dann  usthig,  wenn  der  im  Allgemeinen
Bevollmächtigte  eine  Handlung  vornehmen  soll,  die
für  den  Vollmachtgeber  besonders  nachtheilige  Folgen

1)  Fr.  46  in  (.,  sr.  47  §&amp;.  1  de  paclis  (2,  14);  Const.  29
eod.  (2,  3).  „