Des  Vaters  Klage  für  den.  Sohn.  Eid  des  Sohnes.  271

haben  könnte,  und  von  welcher  anzunehmen  ist,  daß
er  an  sie  nicht  gedacht  habe,  oder  welche  zur.  Erreichung
  des  bei  Ausstellung  der  Generalvollmacht
beabsichtigten  Zweckes  nicht  gerade  als  nothwendig
oder  dienlich  erachtet  werden  kann.  *
Const.  7  de  transact.  (2.  4);  Ir.  19  de
jurejur  (12.  2.)  Bayer  Vortr.  7.  Aufl.
S.  210  (ed  VIII  S.  114).

Dergleichen  sind  Vergleiche,  Verzichte,  Eideszuschiebungen
  u.  s.  w.  Arrestgesuche  dagegen  sind  Handlungen,
  welche  nicht,  wie  die  allegirte  Const.  7  sich
ausdrückt,  „decisionem,  sondern  „Causac  actionem“
d.  h.  die  Verfolgung  und  Sicherstellung  der  Ansprüche  des
Mandanten  zunächst  und  in  vorzüglichem  Maaße  bezwecken,
  demjenigen  daher,  welchem  die  causac  actio
im  Allgemeinen  übertragen  ist,  ohne  alles  Bedenken
zustehen  müssen,  weil,  wie  präjudiziell  auch  die  Folgen
  solcher  Gesuche  sein  mögen,  nicht  anzunehmen
ist,  daß  der  Vollmachtgeber  bei  Ausstellung  der  Generalvollmacht
  nicht  hieran  gedacht  habe.  Die  Letztere
  ermächtiget  vielmehr  den  Mandatar,  die  Rechte
des  Mandanten  auf  jede  mögliche  und  zulässige  Welse
bei  Gericht  zu  verfolgen.

Erk.  des  Handels-Appellationsgerichts  zu  Nürnberg

vom  4.  Juli  1843  Nr.  10  18  in  Sache  J.  w.  O.

Vindikation  eines  Waarenlagers  und  Arrest  betr.

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5.

Der  Vater  als  Kläger  für  den  Sohn.  Eid  dem  Sohne
zuerkannt.  Nachträgliches  Erbieken  in  der  höhern  Instanz.

A.  hatte  wegen  einer  seinem  unmündigen  Sohne
zugefügten  Realinjurie  gegen  B.  geklagt.  Es  kam
zur  Auflegung  des  Erfüllungseides,  von  dem  mittlerweile
  mündig  gewordenen  Sohn  zu  schwören.

Hierüber  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
Entscheidung: