272  Des  Vaters  Klage  für  den  Sohn.  Eid  des  Sohnes.

Nach  Th.  II  Tit.  20  §S.  565  deß  all  preuß.
M.  kann  der  Vater,  der  9  oder  der  Vormund,
  wenn  er  auch  nicht  selbst  beleidigt  worden,
die  den  Kindern,  der  Ehefrau  oder  den  Pflegbefohlenen
  zugefügte  Iniurie  an  ihrer  Stelle  gerichtlich
ahnden  Kind,  Ehefrau  oder  Pflegbefohlene,
  durch  den  Vater,  Ehemann  oder  Vormund
  vertreten,  erscheinen  im  Streite  nicht  als
Hüitte  sendenn.  a  Partei  selbst,  und  ache  der  GO.
Kap.  XIII  S.  1  Nr.  3  et  in  notis  zu  §.  2  desselben
  Kapitels  lit.  b.  ist  der  also  Vertretene  zum
Eide  zuzulassen,  wenn  er  eigene  Wissenschaft  von
der  zu  beschwörenden  Thatsache  hat.  .  ..  Nicht  der
Kläger  Michael  K.  hat  eigenes  Wissen  von  der  zu
beschwörenden  Thatsache,  sondern  sein  Sohn  Martin
  K.,  an  dessen  Stelle  er  geklagt  hat.  Sonach
hat  Martin  K.,  welcher  seit  der  Klagstellung  das
14.  Lebensjahr“  längst  überschritten  hat  und  eidesmündig
  geworden  ist,  den  erforderlichen  Partei-Eid
zu  schwören.  Dem  steht  nicht  entgegen,  daß  Martin
  K.  sich  zum  Eide  noch  nicht  erboten,  vielmehr
Michael  K.  in  der  Beweisantretung  zum  Erfüllungseide
  zugelassen  zu  werden  verlangt  hat.  Zur  Zeit
der  Beweisantretung  war  Martin  K.  noch  nicht  eidesmündig
  geworden,  späterhin  lief  während  der
Verhandlungen  erster  Instanz  eine  ausschließende
Frist  nicht,  innerhalb  welcher  eine  Erklärung,  daß
Martin  K.  zu  schwören  haben  sollte,  hätte  abgegeben
  werden  müssen;  das  in  der  Berufungsschrift
des  Michael  K.  an  die  II.  Instanz  vorgetragene
Verlangen,  seinem  Sohne  den  Eid  aufzulegen,  ist
sohin  im  Streite  noch  immerhin  zu  einer  Zeit  vorgekommen,
  wornach  es  nicht  ausgeschlossen,  sondern
zu  beachten  ist.
OAGE.  v.  16.  Feb.  1856.  Nr.  15725/81.

Red.:  J.  A.  Seupert.  Verl.:  Palm  45  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.