Samstag  den  30.  Aug.  1856.  21.  Jahrgang.  M  18.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Kigorechte  des  Mandanten  aus  Verträgen  des  Mandakars.  —  Derhä#tdes
  Destluatars  zu  Frachtlührer  und  Schisser.  —  Klage  —

trnehmu  achver
diger  von  Amtewenen.  —  Vom  Bewelse  der  Alchtrealität  elnes  Ge.
werbes.  —  Zur  Ledre  von  dem  Nokberbrecht  der  Kinder  nach  fränk#
schem  Landrecht.  —  Schlegitatto  über  Beerdung  des  Gläubilgers.  —
tétentscheldung  auf  den  GCiollprozeh.  —

Aus  der  handelegerichtlichen  Praris.
(Bremer  Handelsblatt.  1855.  Bellage  zu  Nr.  178.)=1)

  Klagerecht  des  Mandanten  aus  Verträgen
des  Mandatats.

Die  neuerdings  aufgestellte  Theorie,  welcher  zufolge
  der  Auftraggeber  regelmäßig  die  von  seinem
Beauftragten  für  ihn,  aber  ohne  ihn  zu  erwähnen,
geschlossenen  Verträge  ohne  vorgängige  Zession  (mit
einer  s.  g.  nützlichen  Klage)  soll  geltend  machen
können  1),  ist  abgesehen  von  entgegenstehenden  theoretischen
  Bedenken  2)  jedenfalls  in  die  Praxis  der

1)  Savigny  Oblig.  R.  1  §.  23;  Seuffert  prakt.
Vand.  N.  §.  338.

:)  Heise  und  Cropp  jurist.  Abh.  11  Nr.  13  f.  22;
Thöl  Handelsrecht  8.  24  Note  7.  —  Den  theoretischen
  Bedenken  stehen  insbesondere  mehrere  Pandektenstellen
  zur  Seite.  Es  kommen  verschiedene  Aussprüche
  vor,  indem  die  Juristen  zum  Tbell  streng
an  dem  Erforderniß  der  Zession  von  Seite  des

Neue  Folge  I.  Band.