Aus  der  handelsgerichtlichen  Praxis.  275

Gunsten  abgeschlossenen  Verträgen  einzuräumen,  hat
in  der  Praxis  eine  noch  weitere  Ausdehnung  erlangt,
  und  wenn  auch  nicht  allgemein,  doch  mindestens
  bei  Frachtkontrakten  zu  dem  Prinzipe  eines
dem  Destinatar  gegen  den  Schiffer  und  den  Fuhrmann
  zustehenden  Klagrechts  geführt.  Dies  Prinzip
  ist  in  den  wirklichen  Bedürfnissen  des  Handelsverkehres
  begründet  und  entspricht  allein  der  entschiedenen
  rechtlichen  Ansicht,  sowohl  des  Handelsstandes
  als  der  betheiligten  Frachtführer.  Dasselbe
hat  bei  schon  erfolgter  Ablieferung  der  Waare  (in
Bezug  auf  Haftung  für  Beschädigungen)  bereits
gerichtliche  Anerkennung  gefunden,  muß  aber  auch
allgemein  vor  beschaffter  Ablieferung
Geltung  haben,  wenn  nicht  in  vielen  Fällen  Absender
  wie  Destinatärs  völlig  rechtlos  gestellt  werden
  sollen.  Uebrigens  ist,  so  lange  der  Frachtführer
sich  nicht  speziell  dem  Destinatär  ausdrücklich  oder
faktisch  verbindlich  gemacht  hat,  eine  anderweitige
Disposition  des  Absenders,  z.  B.  durch  Widerruf
des  Ablieferungsvertrages,  so  wenig  ausgeschlossen,
wie  die  Benützung  sonstiger  Einreden  aus  der  Person
  des  Absenders  von  Seite  des  Frachtführers.

3)  Klage  gegen  Theilhaber  einer  Firma.

Eine  neuerdings  (von  Brinkmann,  Handelsrecht
  1  S.  61,  126,  139)  aufgestellte  Ansicht,  als
könne  der  einzelne  Gesellschafter  erst  nach  gerichtlicher
  gegen  die  Firma  erwirkter  Feststellung
der  Verbindlichkeit,  und  nach  dann  nicht  erfolgter
Erfüllung  in  Anspruch  genommen  werden,  entbehrt
jeden  Stützpunktes  im  gemeinen  Rechte,  und  findet
anscheinend  ihre  Erklärung  in  der  irrigen  Meinung,
daß  das  Handlungsvermögen  ein  von  dem  Privatvermögen
  der  einzelnen  Gesellschafter  getrenntes
Ganze  bilde.  Diese  Meinung  nähert  sich  sehr  einer