Aus  der  handelsgerichtlichen  Prazis.  277

Annahme  und  Bekanntmachung  dieses  Namens  nach
allgemeinem  Handelsgebrauche  lediglich  die  Erklärung
liegt,  daß  diejenigen  Geschäfte,  welche  der  Inhaber
und  Träger  einer  Firma,  oder.  wenn  deren  mehrere
wären,  einer  von  ihnen  unter  diesem  Namen  mit
dritten  Personen  machen  werde,  als  Geschäfte  des
Inhabers,  beziehentlich  der  mehreren  Inhaber  angesehen
  werden  sollen.  Dadurch  aber  wird  die  Firma
selbst  oder  die  vertretene  Gesellschaft  nicht  zu  einer
juristischen  Person;  mithin  kann  die  Handlungsfirma
  als  solche  nicht  als  Rechtssubjekt  aungesesen.
und  mittelst  einer  Klage  belangt  werden,  vielmehr
hat  der  Kläger  die  Inhaber  und  Träger  der  Firmch,
unter  deren  Namen  das  der  Klage  zum  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  abgeschlossen  worden,  jedesmal
  namentlich  zu  bezeichnen“.

4)  Verkehr  mit  Haudlungsreisenden.

Nach  allgemeiner  kaufmännischer  Auffassung
und  Usance  sind  Handlungsreisende,  insbesondere
Reisende  für  Fabrikanten  zum  Absatz  der  Manufaktur-Waaren,
  nicht  allein  zu  Eingehung
von  Geschäften  und  Annahme  von  Zahlungen
als  befugt  anzusehen,  sondern  auch  zu  Abschlüssen
von  Vergleichen,  Rücknahme  von  Dispositionswaaren
und  ähnlichen  Abmachungen  von  Differenzen,  welche
etwa  zwischen  ihren  Prinzipalen  und  deren  Kunden
entstanden  sind.  Dieser  Auffassung  gemäß  wird  im
täglichen  Leben  regelmäßig  verfahren,  ohne  daß  es
den  Geschäftsfreunden  des  Prinzipales  einfällt,  sich
die  Vollmacht  des  Reisenden  zeigen  zu  lassen,  zumal
  wenn  er  als  solcher  ihnen  vorher  angekündigt
ist.  Eine  Durchführung  dieses  Prinzipes  allein  kann
eine  genügende  Rechtssicherheit  herbeiführen.  Bei
der  entgegengesetzten  Annahme  wäre  nicht  anders
eine  Sicherung  für  den  Kunden  zu  erreichen,  als
durch  Zurückbehaltung  einer  beglaubigten  Vollmacht
des  Reisenden  —  ein  Zwang,  der  fast  zur  völligen