278  Aus  der  handelsgerichtlichen  Praxis.

Unthunlichkeit,  sich  bei  dergleichen  Angelegenheiten
mit  einem  Handlungsreisenden  einzulassen,  führen
würde.  Demzufolge  wurde  im  gegebenen  Falle
(betr.  die  Zahlung  für  Mauufakturwaaren,  welche
der  Beklagte  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit  zur
Verfügung  des  Klägers  gestellt  hatte,  und  an  dessen
Reisenden  zurückgegeben  zu  haben  behauptete)  der
Beklagte  zur  Auslieferung  der  Waare  an  den  Reisenden
  für  befugt  erachtet,  einerlei,  ob  noch  Differenzen
  über  das  Recht  der  Rücksendung  überhaupt
zwischen  ihm  und  dem  Kläger  obschwebten  oder  nicht;
denn  im  ersteren  Falle  konnten  auch  diese  im  Zweifẽl
  gültig  mit  dem  Reisenden  erledigt  werden  *).

5.  aftung  des  Prinzipales  für  Handlungen
eines  Commis.

Zur  Mittheilung  über  eine  Entscheidung  des
Handelsgerichtes  zu  Bremen  bemerkte  die  Redaktion
des  Handelsblattes,  was  folgt  7):

Der  Kaufmannsgehülfe,  Commis  (wenn  ihm
nicht  bestimmte  Funktionen  z.  B.  als  Verkäufer  in
einem  Laden  oder  als  Handlungsreisenden  übertragen
sind  s),  verpflichtet  den  Geschäftsherrn  regelmäßig
gar  nicht,  und  nur  ausnahmsweise  durch  solche
Handlungen,  zu  welchem  er  von  jenem  beauftragt
gewesen  ist  ?).  Dies  gilt  namentlich  auch  bei  der
mündlichen  Ausrichtung  von  Bestellungen,  wo  der
Abgesandte  als  bloßer  Bote,  nicht  als  selbst  urtheilender
  Mandatar  handelt,  und  besteht  dabei  kein

8)  Zeilage  zu  Nr.  181  des  Brem.  Handelsblattes  (1855)
S.  198.  —  Uebereinstimmend  das  OAG.  zu  Dresden
  (Seuffert's  Archiv  Bd.  I  Nr.  339);  abweichend
  das  OAG.  zu  Kiel  (Ebd.  Bd.  V  Nr.  130.)

7)  Brem.  Sandelsblatt  a.  a.  O.  S.  167.

8)  Hleher  gehört  auch  die  in  Seuffert's  Archiv
Bd.  VI  Nr.  57  erörterte  Stellung  eines  Mäalklergehülfen.


·)  Val.  Seuffert's  Archiv  Bd.  VI  Nr.  244.