280  Fristen=  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.

überflüssig  aufgegeben  werden.  Strenge  Geschäftsformen
  sind  übrigens  eine  Wohlthat  für  den  Verkehr,
  und  wenn  die  Furcht  vor  Nachtheilen  denjenigen,
  welcher  diese  ohne  große  Mühe  vermeiden  kann,
zur  Anwendung  von  Vorsicht  anspornt,  so  ist  das.
eben  nicht  zu  beklagen.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
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Ueber  die  Anwendung  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  No.
1837  K.  70  auf  Fristen=  und  Nachlaß-Perträge  von
Gemeinden.

Mehrere  aus  den  Kriegsjahren  stark  überschuldete
  Gemeinden  hatten  von  der  Mehrheit  ihrer  Gläubiger
  einen  Vertrag  erwirkt,  worin  denselben  Nachlaß
  an  Zinsen  gestattet  und  die  Tilgung  der  Schulden
  auf  eine  längere  Reihe  von  Jahren  festgesetzt
wurde.  Einige  Gläubiger  verweigerten  den  Beitritt
zu  diesem  Vertrage,  und  beriefen  sich  unter  anderen
auf  die  Bestimmung  des  oben  angeführten  §.  70,
nach  welcher  sie  nicht  angehalten  werden  könnten,
sich  längere  als  fünfjährige  Zahlungsfristen  gefallen
zu  lassen.

Hierüber  enthält  das  oberstrichterliche  Erkenntniß
  vom  14.  März  1856  Nr.  9505  5/84,  folgende
Erörterungen.

Das  Gesetz  schließt  die  Bewilligung  längerer
als  fünfjähriger  Fristen  keineswegs  absolut  aus,
sondern  nur  insoweit,  als  dieß  „mit  der  Kreditoren
allzu  großem  Schaden“  verbunden  wäre.  Mag
nun  auch  bei  Privaten  beides  in  der  Regel  zusammenfallen,
  so  treten  doch  bei  Gemeinden  eigenthümliche
  Verhältnisse  ein,  welche  auf  die  Anwendung
der  gesetzlichen  Vorschrift  wesentlichen  Einfluß  haben.
Ein  Privatmann  bemißt  seine  Ausgaben  nach  seinem