Frißen=  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.  281

Vermögen  und  seinem  Erwerbe.  Diese  bestimmen
auch  seinen  Kredit,  und  die  Gläubiger  müssen  darauf
  rechnen  können,  daß  sic,  wenn  es  zur  zwangsweisen
  Realisirung  ihrer  Forderungen  kommt,  durch
die  Veräußerung  des  Vermögens  ihres  Schuldners
in  nicht  entfernter  Zeit  möglichst  ihre  Befriedigung
erhalten.  Der  Aufwand  einer  Gemeinde  richtet  sich
nach  ganz  andern  von  dem  Dasein  und  dem  Betrage
  des  korporativen  Vermögens  völlig  unabhängigen
  Rücksichten.  Ebenso  der  Kredit,  weil  die  Vermögenskräfte
  der  Gemeindegenossen  nöthigenfalls  durch
direkte  oder  indirekte  Besteuerung  zur  Deckung  der  Gemeindeschulden
  in  Anspruch  genommen  werden  können.

Sehr  häufig  stehen  daher  die  Schulden  einer
Gemeinde  mit  dem  Besitzthume  derselben  als  Korporation
  in  gar  keinem  Verhältnisse,  und  selbst  dieses
  Besitzthum  kann  nicht  durchgängig  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  verwendet  werden,  indem  der
§.  24  des  Gemeinde-Ediktes  dasjenige  Vermögen,
welches  die  Gemeinde  als  nothwendiges  Mittel  zur
Erreichung  ihres  gesellschaftlichen  Zweckes  besitzt.  —
die  nothwendigen  öffentlichen  Gebände,  Wege,
Brücken,  Brunnen,  Gränzzeichen,  Löschgeräthe
K.  2c.  —  für  ein  ganz  unveräußerliches  Eigenthum
derselben  erklärt.

Diese  eigenthümlichen  Verhältnisse  haben  veranlaßt,
  daß  den  Gemeinden  durch  die  Gerichtsordnung
  K.  18  S.  10  Nr.  1  das  benelicium  cometentiae

  verwilliget  wurde,  und  daß  bei  dem  Anringen
  der  Gläubiger  auf  den  Verkauf  der  Gemeinde-Realitäten
  das  exekutive  richterliche  Amt  lediglich
  auf  das.  Erkenntniß  über  die  Liquidität
der  Schuldforderungen  beschränkt  und  den  einschlägigen
  Kommunalkuratelen  überlassen  wurde,  die  Bezahlung
  der  als  liquid  anerkannten  Schulden  in  angemessenen
  Fristen  durch  geeignete  Mittel  anzuordnen,
  oder  wenn  der  Schuldenstand  einer  Gemeinde
so  bedeutend  sein  sollte,  daß  die  vorhandenen  Mit-