282  Fristen=  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.

tel  eine  fristenweise  Berichtigung  der  Schuld  in
kürzeren  Zeiträumen  nicht  gestatten,  einen  angemessenen
  Schuldentilgungsplan  für  die  Gemeinden
zu  verfassen,  welchem  alle  Gläubiger,  in  der  Voraussetzung,
  daß  sie  für  ihre  Forderung  zureichend
gedeckt  seien,  sich  zu  unterwerfen  haben  2c.

Verordnung  vom  13.  Mai  1817.

Moritz  Nov.  Sammlg.  Bd.  II  S.  253.

Das,  unter  Aufhebung  aller  über  die  Verfassung
  und  Verwaltung  der  Gemeinden  erlassenen
früheren  organischen  Gesetze  ergangene  Gemeinde=Edikt
  hat  nun  diese  Bestimmung  nicht  aufgenommen,
  vielmehr  verfügt  der  S.  25:  daß  das  zum
gesellschaftlichen  Zwecke  nicht  wesentlich  nothwendige
Gemeinde-Vermögen  auf  gerichtlichen  Auftrag  zur
Bezahlung  der  Gemeinde-Schulden  der  Veräußerung
unterliegen  könne.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  sich
deshalb  wiederholt  außgesprochen,  daß  die  angeführte
  Verordnung  von  1817  nicht  mehr  in  Kraft
bestehe.

Erkenntniß  vom  3.  April  1822  Reg.Nr.  2132%1##.
„  vom  26  Mai  1823  Reg.  Nr.  7452/27.

und  vom  8.  Januar  1823  Ne.  2455½2.

Vgl.  Bl.  f.  R.  Anwendg.  Bd.  1  S.  314.  .

Sind  aber  auch  die  Gläubiger  im  Falle,  die
gerichtliche  Rechtöhilfe  für  ihre  ween  in  Anspruch
  zu  nehmen,  so  können  sie  auf  diesem  Wege
doch  nur  alsdann  zur  Befriedigung  gelangen,  wenn
hinreichendes  Gemeinde-Vermögen  vorhanden  ist,
welches  nach  der  angeführten  Bestimmung  des  Ediktes
  dem  gerichtlichen  Zugriffe  unterworfen  werden
kann.  Fehlt  es  hieran  und  wird  es  deshalb  nothwendig,
  für  die  Befriedigung  der  Gläubiger  durch
Auflage  direkter  oder  indirekter  Steuern  auf  die  Gemeinde-Glieder
  Fürsorge  zu  treffen,  so  hört  die  Einwirkung
  der  Justizbehörden  auf  und  die  Kuratelbehörde
  muß  um  die  Anordnung  der  erforderlichen
Maßnahmen  angegangen  werden.