Fristen-  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.  283

S.  Verordug.  die  Umlagen  für  die  Gemeinde-Bedürfnisse
  btr.,  vom  22.  Juli  1819,  Art.  I  b.
Nr.  13  und  Art.  IX.  .

Seuffert's  Komment.  z.  GO.  Bb.  IV,

S.  244  Nr.  1.

Diese  richten  sich  aber  nothwendig  nach  den
Steuerkräften  und  den  übrigen  in  Mitte  liegenden
Verhältnissen,  und  dürfen  ein  gewisses  Maaß  nicht
überschreiten.

Im  vorliegenden  Falle  nun  wäre  es,  nach  den
aktenmäßig  vorliegenden  Verhältnissen  der  Gemeinden
  offenbar  unthunlich,  in  Ermanglung  greifbarer

ekutions-Objekte,  die  zur  Zahlung  der  sehr  beträchtlichen
  Schulden  erforderlichen  Beträge  durch
Gemeinde-Umlagen  und  durch  die  bereits  zum  Zwecke
der  Schulden-Tilgung  eingeführten  Fleisch-,  Mehlund
  Malz-Aufschläge  innerhalb  5  Jahren  aufzubringen.
  Es  ist  daher  klar,  daß  die  Ueberschreitung
dieses  Zeitraumes  durch  die  in  dem  Vergleiche
vom  23.  Oktober  1843  stipulirten  Fristen  in  der
That  nicht  zum  Schaden  der  Gläubiger  gereicht.
Dieses  wäre  vielmehr  nur  alödann  der  Fall,  wenn
die  Renitenten  nachgewiesen  oder  wenigstens  wahrscheinlich
  gemacht  hätten,  daß  es  möglich  gewesen
wäre,  für  die  im  administrativen  Wege  anzuordnenden
  Schulden-Tilgungs-Plane  der  betreffenden  Gemeinden
  die  Festsetzung  kürzerer  Fristen  zu  erwirken.

In  dieser  Richtung  fehlt  es  aber  durchaus  an
genügenden,  positiven  Angaben  von  Seite  der  renitirenden
  Gläubiger.

Es  ist  hierbei  nicht  außer  Acht  zu  lassen,  daß
die  Verfügung  des  §.  70,  indem  sie  unter  bestimmten
  Vorausseßungen  die  Minderheit  der  Gläubiger
dem  Beschlusse  der  Mehrheit  im  Betreffe  der  dem
Schuldner  zu  bewilligenden  Fristen  und  Nachlässe
unterwirft,  —  insbesondere  auch  im  Interesse  dieser
Mehrheit  gegeben  ist,  welcher  häufig  sehr  viel  daran