Vom  Beweise  der  MNichtrealltät  eines  Gewerbes.  285

Richters,  und  sei  derselbe  befugt,  solche  von  Amtswegen
  beizuziehen.
Bayer  Vortr.  (ed.  VII)  S.  484  1).
Gönner  Handbuch  II  45.

Auch  verordnet  schon  §.  47  der  Nürnberger
Handels  GO.,  daß  die  Markt-(Handels-)  Vorsteher
mit  ihrem  Gutachten  in  allen  Verhältnissen  zu  vernehmen
  seien,  zu  deren  Beurtheilung  besondere  kaufmännische
  Keuntuisse  erfordert  würden.  Da  nun
über  die  Wirkungen  eines  Vertrages  wie  der  vorliegende
  allerdings  Handelsgewohnheiten  bestehen
könnten,  deren  gründliche  Ermittlung  auf  dem  eingeschlagenen
  Wege  dienlich  sei,  auch  die  Prüfung
des  Werthes  und  der  Beweiskraft  des  einzuholenden
Gutachtens  dem  künftigen  Endurtheile  vorbehalten
bleiben  müsse,  so  erscheine  die  erstrichterliche  Verfügung
  als  vollkommen  gerechtfertiget.

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Nans-3.


Vom  Beweise  der  Alchtrealität  eines  Gewerbes.

Gewerbsgenossen  bestritten  (1853)  als  Kläger
die  Realität  des  vom  Beklagten  ausgeübten  Metzgergewerbes,
  und  beantragten,  unter  Bezugnahme
auf  ein  amtliches  Protokoll  vom  J.  1775,  nach
welchem  dem  Großvater  des  Beklagten  das  Metzger-Recht
  nur  auf  Lebenszeit  verliehen  worden,  sofortiges
  Definitiverkenntniß  nach  der  Klagbitte.  Da  indessen
  in  der  Zwischenzeit  seit  1775  die  Erwerbung
eines  realen  Rechtes  immer  noch  erfolgt  sein  konnte,
so  wurde  dem  klägerischen  Antrage  nicht  entsprochen,
sondern  vorerst  auf  Beweiß  erkannt.  .

OAGE.v.12.Feb.1856.Nr.135557«.

s)·s«.vn1§.2496.828—9.