286  Notherbrecht  der  Kinder  nach  fränk.  R.

4.
Zur  Lehre  von  dem  Notherbrecht  der  Kinder  nach  fränkischem
  Landrecht.

Die  kaiserl.  Landgerichts  -Ordnung  des  Herz.
Franken,  Th.  III  Tit.  21  S.  XVII  verordnet:

„Als  zu  Zeiten  die  Eltern  mehr  Zuneigung  zu  einem,

„denn  dem  anderen  ihrer  Kinder  haben,  und  so  fie

ü„denselbigen  durch  zulässige  Mittel  nicht  können  einen

umerklichen  Vortheil  thun,  unterstehen  sie  sich  ihnen
ein  ansehnliches  stattliches  liegend  Gut  um  ein  viel

„geringere  Summe  Gelds,  denn  es  sonsten  verkaufet

„werden  möchte,  darzu  auch  auf  geringe  Ziel  kaufs-„weise

  zuzuwenden,  oder  sonsten  was  stattliches  den

wanderen  Kindern  zu  merklichem  Nachtheil  und  Be-„trug

  zuzustoßen:  wo  solches  geschehe,  sollen  die  Eltern

„dadurch  den  Kindern  das  Zweitheil  auch  verwirken

wund  zu  geben  schuldig  sein."“

Auf  diese  Bestimmung  sich  stützend  erhoben
mehrere  Kinder  eines  Vaters  gegen  diesen  und  ein
anderes  Kind  desselben,  welchem  das  Gut  des  ersteren
  abgetreten  worden  war,  Klage  auf  Reseission
des  Abtretungsvertrages.  Von  der  ersten  Instanz
wurde  diese  Klage  zugelassen  und  auf  Beweis  darüber
  erkannt,  um  wieviel  das  Gut  mehr  werth  sei,
als  der  paktirte  Gutskaufschilling  betrage.  Auf
Berufung  des  Beklagten  wurde  jedoch  die  Klage  in
zweiter  Instanz  abgewiesen  und  diese  Abweisung  in

ritter  Instanz  aus  folgenden  Gründen  bestätiget.

Die  vorliegende  Klage  bezweckt  die  Aufhebung
des  Gutsverkaufsvertrages  zwischen  Johann  E.  und
Leonhard  M.  und  als  Grund  für  die  Nichtigkeitserklärung
  wird  angegeben,  daß  hier  eine  Veräußerung
  vorliege,  durch  welche  der  Pflichttheil  der
übrigen  Kinder  gefährdet  und  resp.  verleßt  sei.

Nun  ist  zwar  gestattet,  lukrative  Zuwendungen,
  welche  nur  den  Schein  eines  onerosen  Geschäftes
  an  sich  tragen,  ingleichen  gemischte  Geschäfte,
bei  welchen  die  Bestimmung  eines  unverhältniß-