Notherbrecht  der  Kinder  nach  fränk.  R.  287

mäßig  geringen  Preises  den  Charakter  der  Liberalität
  ausprägt,  mittels  der  querela  inofliciosae
donalionis  anzufechten.  «
Const.  9  de  imoll.  don.  (3,  29);  Seuffert
  prakt.  Pand.  R.  3.  Ausg.  SF.  664
Note  3;  desselben  Archiv  oberstrichterlicher  Entscheidungen
  B.  III  S.  406.

Allein  das  Recht  zu  dieser  Querel  erwächst
wie  das  zu  der  querela  imolliciosi  testamentt  erst
mit  dem  Tode  des  Schenkers.

Seuffert  Pand.  a.  a.  O.  Nr.  5

Hievon  macht  nun  das  fränkische  Landrecht  in
soferne  eine  Ausnahme,  als  nach  der  kaiserlichen
Landgerichtsordnung,  Th.  III  Tit.  31,  in  gewissen
Fällen  die  Eltern  schon  in  Zeit  ihres  Lebens  die
legitima  zu  geben  schuldig  sind,  wohin  nach  §.  17
dortselbst  insbesondere  jener  gerechnet  wird,  wenn
die  Eltern  mehr  Zuneigung  zu  einem  denn  dem
anderen  ihrer  Kinder  haben,  und  sich  unterstehen,
ihnen  ein  ansehnliches  stattliches  liegendes  Gut  um
viel  geringere  Summe  Geldes,  denn  es  sonst  verkauft
  werden  möchte,  zuzuwenden.

Wemn  ein  solcher  Fall  wirklich  vorliegt,  so
können  die  sich  benachtheiligt  glaubenden  Kinder
wohl  zuerst  auf  Theilung,  und,  wenn  sich  hiebei
eine  wirkliche  Verletzung  des  Pflichttheiles  durch
den  in  Frage  stehenden  Akt  zeigt,  auf  Ergänzung
des  Pflichttheiles  resp.  auf  Rescission  des  Aktes
und  Herausgabe  des  Gegenstaudes,  soweit  als
52  zur  Ergänzung  des  Pflichttheiles  nothwendig  ist,
agen.

8  Const  5,  7,  8  pr.  de  inoss.  don.  (7,  29);
Nov.  29  cap.  1.
Beide  Klagen  können  natürlich  auch  in  einem

Libelle  in  so  ferne  angestellt  werden,  als  das  Ergebniß
  der  Theilung  in  der  zweiten  zum  voraus
angegeben  zu  werden  vermag.