288  Wirkung  der  Strafgerichtsentscheldung  auf  d.  Clvilpr.

Immer  aber  bleibt  die  erste  Klage  präjudiziell,
indem  die  von  dem  Aszendenten  verwirkte  Theilung
an  die  Stelle  des  Todes  desselben  tritt.

So  ist  aber  die  vorwürfige  Klage  nicht  gestellt;
  sie  umgeht  die  Abtheilung  gänzlich  und  ist
ausschließlich  auf  sofortige  Nichtigkeitserklärung  des
Abtretungsvertrages  gerichtet,  was  nach  dem  Erörterten
  rechtlich  nicht  als  zulässig  erscheinet.

Mit  Recht  hat  daher  die  Vorinstanz  diese
Klage  abgewiesen.

OA#E.  vom  10.  März  1856.  RN.  468573.
6.

N.

5.
Sachlegitimation  über  Beerbung  des  Gläubigers.

Inn  der  oben  aus  Seite  16  ersichtlichen  Rechtssache
  ging  aus  der  beigebrachten  Notariatsurkunde
unweifella  hervor,  daß  Kläger  faktisch  die
Erben  des  P.  G.  geworden  seien.  Dieselbe  wurde,
zur  Lieferung  des  denselben  auferlegten  Legitimationsbeweises,
  dem  verklagten  Nachlaßsehuldner  gegenüber,
  für  genügend  erachtet,  indem  alle  gegen
die  Rechtlichkeit  dieses  faktischen  Zustandes  von
ihm  gemachten  Einwendungen,  als  eceptiones
de  **vç  terlüi,  außer  Beachtung  bleiben  müßten.
gl.  OAGAkten  Nr.  706  5  ½.

6.
Wirkung  der  Strafgerichtsentscheidung  auf  den  Civilprozeß.
Vol.  Bb.  XX  S.  113  f;  S.  240.

Die  vom  Schwurgerichte  erfolgte  Verurtheilung  des
Versicherers  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung  genügt
auch  für  den  Civilprozeß  zur  Feststellung  der  Thatsache.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  9.  Nov.
1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  27  S.  231.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.