Samstag  den  13.  Sept.  1856.  21.  Jahrgang.  M  19.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt;:  uUeber  die  Rcalzitation  im  Verlabren  des  mündlichen  Verbörz.  —
Erceptle  nen  numeratae  pecunlae.  Glnmal  enigegengeseht  ist  sie
perpeiuirt.  Abwelsung  in  der  augebrachlen  Art.  olichtonraft  —  Beweiskrast
  der  Gutorechnungen:  Strase  frivolen  Veugnens;  zusammenge.
leter  Bewels.  —  Beweislast  In  Melewetbe#rten.  —  Forderungen
  *  Staatstasse.  Erlöschung  näch  S.  31  des  Elnanzzesezes

von  .

Ueber  die  Mealzitation  im  Verfahren  des  mündlichen
Verhörs.

Dem  aufmerksamen  Leser  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
  wird  es  auffallen,  einen  so  überschriebenen
  Aufsaß  in  denselben  zu  finden.  Er  wird  fragen,
  ob,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  diese  Zeitschrift
  ihrem  treu  eingehaltenen  Grundsatze,  nicht
Gesetzespolitik  sondern  Gesetzesanwendung  zu  besprechen,
  untreu  geworden  sei.

Diesem  freundlichen  Leser  gegenüber  wollen  wir
bemerken,  daß  wir  allerdings  nicht  de  lege  ferenda
sprechen  wollen,  sondern  einen  in  der  Panis  vorkommenden
  Gebrauch  zum  Gegenstande  der  Betrachtung
  gewählt  haben.  Ob  dieser  Gebrauch  in  allen
Fällen  ein  abusus  genannt  zu  werden  verdiene,  oder
ob  er  in  gewissen  Fällen  und  unter  gewissen  Modalitäten
  seine  Berechtigung  in  sich  trage,  das  ist
nun  in  den  folgenden  Zeilen  zu  erörtern.  çr

Vor  Allem  ist  zu  konstatlren,  daß  viele  Richter
im  mündlichen  Verhöre  in  gar  nicht  seltenen  Fällen
und  in  beständiger  Uebung  den  Beklagten  zur  ersten
Neuc  Folge  I.  Bund.