Realzitation  im  mündlichen  Verhr.  291

„Civilsachen  nur  statt,  wo  periculum  fugae,  oder
„Citatus  beständig  ungehorsam  ist.“

Von  der  ersten  Alternative  ist  hier  nicht  die
Rede,  da  periculum  kugae  eine  der  Bedingungen
einer  eigenen  Prozeßart,  des  Arrestprozesses,  ist.  In
welchem  Verhältnisse  steht  nun  die  andere  Alternative
zu  den  Bestimmungen  des  §F.  8  der  jüngsten  Prozeßnovelle
  Wir  glauben,  daß  dieses  nicht  geradezu
  ein  feindliches  sei.  In  der  angeführten  Stelle
der  Motive  spricht  sich  durch  die  Bemerkung  gelegentlich
  der  Realzitation,  daß  sie  nicht  wohl  angehe,
  die  Ansicht  aus,  daß  im  Allgemeinen  man

ieselbe  nicht  billige,  daß  man  Bedenken  trage  wegen
  des  möglichen  Mißbrauches  und  der  mehrfach
erforderlichen  Kautelen  und  Unterscheidungen,  sie  als
zulässig  zu  erklären.  Trotzdem  wollte  man  doch  nicht
weisem  richterlichen  Ermessen  vorgreifen,  und  es  wurde
keine  dem  cod.  jud.  an  beregter  Stelle  derogirende
Bestimmung  aufgenommen.  So  scheint  die  Praxis
dieses  Verhältniß  aufgefaßt  zu  haben  und  wie  sich
zeigen  wird,  wohl  mit  Recht.

g.  3.  Ist  nun  jene  Anordnung  des  cod.  jud.
nirgendwo  aufgehoben,  so  würde  sich  die  Fortdauer
der  Anwendbarkeit  der  Realzitation  in  dem  Falle
des  beständigen  Ungehorsams  auch  im  Verfahren  des
mündlichen  Verhöres  behaupten  lassen,  wenn  nachgewiesen
  werden  könnte,  daß  die  Realzitation,  den
Fall  des  beständigen  Ungehorsams  vorausgesetzt,  mit
dem  Geiste  und  Zwecke  dieses  Verfahrens  wohl  vereinbarlich
  sei.  Diesen  Nachweis  werden  wir  nnu
zu  liefern  versuchen.

Das  Verfahren  im  mündlichen  Verhöre  soll
bekanntermaßen  ein  mehr  konziliatorisches  sein  als
das  gewöhnliche.  Vor  allein  soll  der  Richter  seinen
persönlichen  Einsluh  dahin  geltend  machen,  überhaupt
allen  Prozeß  abzuschneiden.  Daß  in  der  That  dieses
  Resultat  in  den  meisten  Fällen  erreicht  werde,

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