292  Realzitation  im  mündlichen  Verhbr.

beweist  die  Praxis.  Die  höchste  Justizverwaltungsstelle
  hat  daher  zweckmäßig  angeordnet,  daß  nur  den
tüchtigsten  Beamten  an  jedem  Gerichte  die  Leitung
des  mündlichen  Verhörs  übergeben  werden  solle  (Generalisirte
  Entschließung  des  Justizministeriums  vom
7.  August  1845).  ,

Nun  ist  aber  der  für  den  Kläger  widerwärtigste
Fall  der,  wenn  er  gar  nicht  im  Stande  ist,  seinen
Beklagten  vor  dem  Richter  zu  treffen.  Würde  der
Beklagte  gezwungen,  vor  dem  Richter  zu  erscheinen,
so  würde  er  es  in  vielen  Fällen  nicht  über  sich  bringen,
  der  Wahrheit  Hohn  zu  sprechen,  er  würde  vielmehr
  derselben  die  Ehre  geben  und  billigen  Vorschlägen
  des  Richters  und  der  Gegenpartei  sofort  beipflichten.
  Kann  er  aber  nicht  gezwungen  werden,
zu  erscheinen,  so  kommt  es  oft  vor,  daß  gerade  die
wenigst  achtbaren  Subjekte  ruhig  vielleicht  in  der
nächsten  Kueipe  sitzend  erwarten,  welche  „aus  der
Sache  entspringende  Nachtheile  ihnen  zugehen  werden.“
  Es  wird  offenbar  die  Absicht  des  Gesetzes,
welches  den  Vergleichsversuch  im  beschleunigten  Verfahren
  des  mündlichen  Verhörs  so  hoch  gestellt  hat,
und  wie  die  Erfahrung  zeigt,  mit  so  vortrefflichem
Erfolg,  durch  diesen  Ungehorsam  dem  redlichen  Kläger
gegenüber  vereitelt.  Der  Kläger  verliert  hier  einen
Vortheil,  den  das  Gesetz  Allen  einräumen  wollte.
Er  wird  nolens  volens  in  die  Unannehnlichkeiten,
in  die  Zeitversäumnisse  und  Kosten  eines  Prozesses
hineingetrieben,  für  die  ihm  meistens  kaum  ein  Ersatz
  in  Hoffuung  steht.  Es  ist  also  ein  Eingriff  in
die  Rechte  des  Klägers,  wenn  man  unbedingt  dem
Beklagten  die  Freiheit  verstattet,  nicht  vor  dem  Gerichte
  zu  erscheinen;  der  Kläger  verliert  die  meistens
glücklich  sich  wenden  de  Chance,  daß  der  Pro-8
  mit  der  ersten  Verhandlungstagsfahrt  sein  Ende
nde.

Aber  nicht  genug,  daß  auf  diese  Weise  der