Realzitation  im  mündlichen  Verhör.  293

Kläger  zu  Schaden  kömmt,  auch  dem  Beklagten  gehen
  die  gleichen  Verluste  an  Zeit,  Geld  und  die  andern
  unangenehmen  Folgen  eines  Rechtsstreites  hiedurch
  zu.  Man  dürfte  freilich  hier  zunächst  der  Einwendung
  begegnen,  daß  es  in  der  Macht  des  Beklagten
  ja  gelegen  sei,  diesen  Uebelständen  abzuhelfen.
Allein  gerade  das  standhafte  Nichterscheinen  vor  Gericht
  ist  gewöhnlich  Folge  eines  gereizten  Zustandes,
eines  Trotzes  und  einer  Verbissenheit,  aus  der  manche
Menschen  sich  mit  eigener  Kraft  zu  reißen  nicht  vermögen,
  aus  der  durch  höhere  Autorität  gerissen  zu
werden  ihnen  aber  als  wahre  Wohlthat  erscheint.
Hie  und  da  mag  auch  Leichtsinn,  Bequemlichkeit  und
dgl.  die  Contumacia  veranlassen,  und  auch  in  diesen
Fällen  ist  beiden  Theilen  gleich  sehr  durch  gezwungenes
  Erscheinen  vor  Gericht  gedient.  Es  kömmt
aber  ferner  zu  erwägen,  und  das  ist  ein  besonders
wichtiges  Moment,  daß  gerade  in  den  kleineren
Händeln,  welche  zum  beschleunigten  Verfahren  im
mündlichen  Verhör  ressortiren,  der  Beklagte  besonders
  leicht  zum  Ungehorsame  sich  veranlaßt  sieht,
weil  er  eben  den  in  der  Sache  liegenden  Nachtheil,
der  ihm  durch  das  Gesetz  gedroht  ist,  gar  nicht  fürchtet.
  Er  hat  gar  nichts  gegen  diesen  Nachtheil  einzuwenden,
  im  Gegentheil,  es  wird  ihm  noch  die  besondere
  Genugthuung  gewährt,  den  verhaßten  Gegner
zu  mehrmaligen,  Zeit  und  Geld  raubenden  Gängen
in  das  Gericht  zu  zwingen.  Nur  der  Kläger  ist  es,
wie  schon  oben  bemerkt,  dem  hiedurch  ein  wirklicher
Nachtheil  zugeht;  der  Beklagte  hätte  bei  der  ersten
Tagsfahrt,  wenn  er  gehorsam  gewesen  wäre,  eben
auch  nicht  mehr  und  nicht  weniger  zu  leisten  gehabt,
als  später  in  Folge  des  Ungehorsams,  wenn  man
von  den  geringen  Gerichtskosten  absieht.  —

Es  möchte  in  dieser  Beziehung  endlich  auch
noch  der  Umstand  wohl  berücksichtigt  zu  werden  verdienen,
  daß  den  Gerichten  durch  den  Ungehorsam