294  Realzitation  im  mündlichen  Verhör.

des  Beklagten  neue,  nicht  unbedentende  Arbeit  zueht.
  Es  muß  ein  Prozeß  instruirt  und  durchge-43
  werden,  der  wahrscheinlich  hätte  vermieden  werden
  können.  Denn  durch  die  Erfahrung  ist  es  unzweifelhaft,
  daß  die  große  Mehrzahl  der  Prozesse
im  mündlichen  Verhör  bei  dem  Sühneversuche  vor
Gericht  wirklich  verglichen  werden.

§.  4.  Es  bleiben  nunmehr  noch  die  Bedenken
u  beseitigen,  welche  sich  vom  Standpunkte  der  persenichen
  Freiheit  und  des  Eingriffes,  der  durch  die
Realzitation  in  dieselbe  gemacht  wird,  ergeben.

Diese  Bedenken  dürften  aber  ganz  und  gar  beseitigt
  werden,  wenn  man  die  Realzitation,  wie
dieß  in  der  Praxis  wirklich  geschieht,  von
Bedingungen  abhängig  macht,  die  eben  durchaus  einen
Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  auszuschließen  geeignet
  sind.  Es  sind  dieß  die  Bedingungen,  daß
Realzitation  erst  nach  beständigem  Ungehorsam  (GO.
cap.  V  §.  2)  und  nach  vorgängiger  Androhung
eintreten  dürfe.  Was  den  beständigen  Ungehorsam
betrifft,  so  ist,  wenn  ein  Beklagter  auf  zweimalige
Ladung  nicht  vor  Gericht  erschienen  ist  und  sich  nicht
durch  ehehafte  Hindernisse  als  entschuldigt  ausgewiesen
  hat,  anzunehmen)  daß  er  der  gerichtlichen  Autorität
  zu  folgen  nicht  bereit  sei.  Freilich  muß  hier
auf  den  Umstand  besonders  bei  den  Landgerichten,
wo  die  Geschäftsüberbürdung  auch  des  Gerichtsdienerpersonals
  oft  eine  nothdürftige  Führung  der  Botenbücher
  und  Insinuationsnachweise  veranlaßt,  aufmerksam
  gemacht  werden,  daß  als  conditio  sine  qua
non  für  die  Realzitation  der  gehörig  gelieferte  Nachweis
  für  zweimalige  Ladung  des  Beklagten  gefordert
  werden  muß.  Mit  der  zweitmaligen  Ladung
kann  aber  ganz  zweckmäßig  die  Androhung  der  Lleferung,
  wie  der  technische  Ausdruck  für  Realzitation
heißt,  verbunden  werden.  Ist  es  dem  Beklagten
darum  zu  thun,  seine  persönliche  Freihelt  nicht  an-