Realzitation  im  mündlichen  Verhör.  295

tasten  zu  lassen,  so  steht  es  ihm  offen,  entweder  das
zweite  Mal  zu  erscheinen,  oder  doch  ein  Fristgesuch
oder  sonstige  Entschuldigung  bei  Gericht  anzubringen.
Uebrigens  verschwindet  jedes  Bedenken  vollends  durch
die  Erwägung,  daß  aus  Rücksichten  des  öffentlichen
Wohles  sowohl  in  Strafsachen  als  behufs  der  Zeugenvernehmung
  ohne  solche  Kautelen  die  Realzitation
Statt  findet,  und  daß  in  der  That  der,  welcher  nach
Beobachtung  dieser  Vorbedingungen  seiner  ordentlichen
HObrigkeit  nicht  so  viel  Respekt  erweist,  sich  zu  stellen
oder  sich  zu  entschuldigen,  keine  allzugroße  Berücksichtigung
  mehr  verdient  1).  Es  dürfte  daher  im
Anschlusse  an  die  GO.  Kap.  V  g.  2  Nr.  3  in  den
Sachen  des  mündlichen  Verhörs  die  Praxis  als  wohl
gerechtfertigt  erscheinen,  mit  der  zweitmaligen  Ladung
  des  ungehorsamen  Beklagten  auf  Bitte  des
Klägers  nach  vorgängiger  Erholung  des  Insinuationsnachweises
  über  die  erste  Ladung  die  Androhung
der  „Lieferung,“  nach  wiederholtem  Ausbleiben  aber
und  abermaliger  Erholung  des  Insinuationsnachweises
  über  die  zweite  Ladung  auf  Andringen  des  Klägers
  das  dritte  Mal  Lieferung  oder  Realzitation  eintreten
  zu  lassen.

Wenn  aber  Kläger  selbst  nicht  auf  Androhung
und  spätere  Ausführung  der  Realzitation  dringt,  —
welches  Andringen,  wie  ausgeführt,  eben  zumeist
in  seinem  Interesse  liegt  —  sondern  sich  mit  den  in
der  Sache  liegenden  Nachtheilen,  der  Annahme  der
Klagsabläugnung  und  des  Einredeverlustes  begnügen
will,  dann  darf  freilich  von  der  Realladung  kein  Gebrauch
  gemacht  und  muß  vielmehr  bei  den  Prozeß-1)

  Auch  ist  es  eine  unbestrittene  Befugniß  des  Richters
nach  gemeinem  Prozeßrechte,  wenn  es  im  einzelnen
Falle  nothwendig  sein  sollte,  die  streitenden  Theile
zum  persönlichen  Erscheinen  aufzufordern.  Val.  v.
Bayer,  VIII  Aufl.  S.  327.