Exceptio  non  nomeralae  pecunise.  297

Am  25.  Sept.  1852  stellte  der  Kläger  auf  Grund
erwähnter  Urkunde  wiederholt  die  Exekutivklage,  und
erwirkte  im  Laufe  des  Verfahrens  ein  den  Beklagten
verurtheilendes  Erkenntniß  II.  Instanz.  Der  oberste
Gerichtshof  beließ  es  aber  bei  dem  von  der  Klage
entbindenden  Urtheile  1.  Instanz.  Gründe:

Es  ist  eine  durch  nichts  gerechtfertigte  Annahme,
daß  die  Wirkung  der  einem  Schuldbekenntnisse  innerhalb
  der  gesetzlichen  Frist  entgegengesetzten  Einrede
des  nicht  empfangenen  Geldes  Kadurch  wieder  aufgehoben
  werde,  daß  die  Urkunde  mittlerweile  ein
Alter  von  zwei  Jahren  erreicht.  Eine  solche  Auffassung
  widerstreitet  nicht  nur  dem  Wortlaute  der  betreffenden
  gesetzlichen  Bestimmungen,  sondern  auch
der  ihnen  zweifellos  zu  Grund  liegenden  Intention.

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1)  Das  bayerische  Landrecht  Th.  IV  Kap.  11
enthält  in  §.  3  zunächst  eine  Begrifsbestimmung
der  querela  n.  n.  pec.;  sie  bestehe,  heißt  es  hier,
in  dem  Widerspruch  des  wirklichen  Empfanges,
welcher  nur  in  Hoffnung  folgenden  Erlages  bescheinigt
  worden  sei.  In  §.  7  ist  sodann  die  Dauer
der  Querel  und  in  §.  8  deren  Wirkung  bestimmt.
Letztere  soll  darin  bestehen,  daß  der  Gegentheil,  ungeachtet
  der  in  Händen  habenden  Bescheinigung,
gleichwohl  den  bescheinigten  Empfang  beweisen  muß.
Nicht  die  Wirkung  der  QOuerel  ist  hier  auf  den
Zeitraum  von  zwei  Jahren  beschränkt,  sondern  die
Geltendmachung  des  Einspruchs  wider  den  Empfang,
woraus  sich  die  ganz  allgemeine  illitimirte
Wirkung  ergibt.  Wo  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,
  darf  bekanntlich  auch  der  dasselbe  anwendende
Richter  nicht  unterscheiden.  Das  Gesetz  enthält  aber
keine  Distinktion  und  keine  Zeitbeschränkung  hinsichtlich
  des  Effektes  der  querela  oder  exceptio  n.  D.
pec.;  ed  erscheint  daher  als  ein  Verstoß  gegen  die
positive  Bestimmung  des  Gesetzes,  die  Wirkung