298  Exceptio  non  numeratse  pocuniae.

einer  rechtzeitig  vorgebrachten  exc.  n.  n.  p.  in  eine
bestimmte  Zeitgränze  einzuengen,  der  Protestation
über  diese  Gränze  hinaus  den  ihr  zukommenden  Effekt
  zu  versagen.

Die  Anmerkungen  zu  den  angeführten  Gesetzesstellen
  sehen  dieß  als  eine  sich  von  selbst  verstehende
Hoge  des  dem  Aussteller  der  Schuldurkunde  an  die

and  gegebenen  Rechtsmittels  an,  sie  sagen:  Der
dem  Gegentheil  ausgestellte  Schein  nützt  ihm  nichts,
nicht  aber  bloß  während  zwei  Jahren  von  der  Ausstellung
  an,  wenn  innerhalb  dieser  Frist  der  Einspruch
  erhoben  würde,  sondern  schlechthin  so  lange,
als  er  den  bescheinigten  Empfang  nicht  auf  andere
Weise  zu  erproben  vermag.  Nach  Verfluß  der  zwei
Jahre  soll  die  ex  chirographo  resultirende  Obligation,
  welche  bis  dahin  joellicax  war,  erst  ihre
volle  Kraft  erlangen,  und  sodaun  die  Querel  nicht
mehr  Platz  greifen,  sondern  ein  für  allemal  erloschen
  sein,  womit  von  selbst  ausgesprochen  ist,  daß,
wenn  die  Querel  vorher  angebracht  wurde,  die  in
§.  8  bezeichnete  Wirkung,  nämlich  die  Behelflosigkeit
der  Urkunde  und  die  Nothwendigkeit  für  den  Inhakerheitrtt:n
  sein  Guthaben  auf  andere  Weise  darzuthun.


Geht  man  auf  die  Quelle  obiger  Bestimmungen,
nämlich  das  römische  Recht,  zurück,  so  sind  auch  hierin
  ausdrückliche  Vorschriften  für  die  Unbeschränktheit
  der  Wirkung  der  querela  und  exc.  n.  n.
P.  enthalten.

C.  8  de  n.  u.  pec.  (1,  30):  „Si  intra
legibus  delinitum  tempus,  qui  cautionem
exposuit,  nulla  qduerimonia  usus  defunctus
  est:  residuum  tempus  ejus  heres
habebit  tam  adversus  creditorem  duam
adversus  ipsins  heredem.  Sin  autem
qduestus  est,  ec.  u.  u.  p.  heredi  et  adversus
  heredem  ejus  perpetuc  competit.“