Exceplio  non  numerstae  pocuniae.  299

C.  14  8.  4  eod.:  „eoque  modo  perpetuam
  übi  exceptionem  ellicere

„et  ita  tempus  statutum  interrum-Dere.“"



2)  Der  Zweck  des  Gesetzes  würde  auch  gar
nicht  erreicht  werden,  wollte  man  ihm  die  von  der
vorigen  Instanz  vorausgesetzte  Bedeutung  beilegen.
Gutherzige  und  bedrängte  Leute,  die  geneigt  sind,
antizipirte  Empfangsbescheinigungen  auszustellen,  sollen
  gegen  die  Folgen  ihrer  Unüberlegtheit  geschützt
werden.  Dieser  Schutz  wäre  aber  vergeblich,  wenn
der  Inhaber  der  Schuldurkunde,  dem  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist  von  2  Jahren  der  Einwand  des
nicht  erhaltenen  Geldes  entgegengesetzt  wird,  nur
den  Ablauf  der  Frist  abzuwarten  hätte,  um  dann
die  bestrittene  Hingabe  des  Geldes  mit  der  nämlichen
  Urkunde  erreichen  zu  können.  Dem  Schuldbekenner
  wäre  dann  nur  der  Vortheil  einer  Zahlungsfrist
  zu  Theil  geworden.

3)  Die  Doktrin  ist  aber  auch  in  diesem  Punkte
durchweg  im  Einklange,  und  wenn  die  in  dem  anefochtenen
  Erkenntnisse  zitirten  Schriftsteller  die
Peppttntkit.  der  Wirkung  der  rechtzeitig  angebrachten
Protestation  nicht  speziell  hervorheben,  so  hat  dieß
keinen  andern  Grund,  als  weil  sie  annehmen,  es
verstehe  sich  ganz  von  selbst,  daß  der  Ablauf  der
2  Jahre  dem  Schuldbekenner  nur  dann  schade,  die
Urkunde  nur  dann  ihre  volle  Wirksamkeit  erlange,
wenn  die  Frist  unbenützt  verstrichen  ist,  wenn  der
Aussteller  der  Urkunde  von  dem  ihm  eingeräumten
Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.  Andere  Schriftsteller
  berühren  aber  auch  speziell  diesen  Punkt,  z.  B.

Unterholzner  im  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  VII
S.  72;  Göschen  Vorles.  Bd.  III  S.  295,
297,  298,  300;  Gönner  jurist.  Abhandl.  1

S.  66,  72f.
Kläger  hat  sich  bei  der  früher  von  ihm  gestell-