Bewelskraft  d,  Gutsrechnungen.  Zusammenges.  Beweis.  301

Nimmt  man  aber  dieses  nicht  an,  inhärirt  der  Urkunde
  heute  noch  derselbe  Mangel,  wie  zur  Zeit  der
Entgegensetzung  der  exc.  u.  n.  p.,  oder  mit  andern
Worten:  ist  die  Wirkung  der  rechtzeitig  vorgeschützten
exc.  n.  u.  p.  eine  durchgreifende  oder  permanente,
dann  kann  man  der  Urkunde,  ohne  mit  dem  früheren
Judikate  in  direkten  Widerspruch  zu  gerathen,  heute
feine,  Kraft  beilegen,  die  ihr  bereits  abgesprochen
wurde.  .
OAGE.v.1.Mär31856.Nk.18-1434Xzz.

2.

Beweiskraft  der  Gutsrechnungen;  Strafe  frivolen  Leugnens;
zusammengesetzter  Beweis.

Ein  Grundhold  verweigerte,  wie  alle  übrigen
seiner  Gemeinde,  der  Gutsherrschaft  das  seit  den  ältesten
  Zeiten  herkömmliche,  im  Kolonatvertrage  von
1794  ausdrücklich  ausbedungene,  in  zwei  jüngeren
Lehenbriefen  übernommene,  im  Steuerkataster  und
Hypothekenbuch  eingetragene  und  seit  mehr  als  40
Jahren  verrechnete  Frohnd=  und  Dienstgeld  zu  6  fl.
jährlich  aus  dem  Grunde,  dasselbe  sei  als  verkleidete
  Frohnd,  dann  als  rein  persönliche  Last  nach
Art.  2  und  6  des  Ablösungsgesetzes  v.  1848  erloschen.
  Sein  Anwalt  nahm  hievon  Anlaß,  völlig  zu
widersprechen,  daß  die  Gutsherrschaft  jenes  Gefäll
seit  mehr  als  30  Jahren  „als  reale  Abgabe“
bezogen  habe,  wonach  also  der  Gutäherrschaft  über
diesen  Funt  der  Bewels  auferlegt  wurde.  Im  Beweisverfahren
  stellte  aber  der  persönlich  erschienene
Beklagte  an  einen  als  Zeugen  vernommenen  früheren
  Verwalter  des  Gutöherrn  die  Frage:  Ob  er
nicht  sagen  müsse,  daß  er  zu  der  von  ihm  allerdings
eleisteten  fraglichen  Zahlung  gezwungen  worden  sei?

as  der  Zeuge  damit  beantwortete,  gegen  die  Restanten
  sei  die  gewöhnliche  Exekution  vorgekehrt  worden.