302  Bewelskraft  d.  Gutsrechnungen.  Zusammenges.  Beweis.

Die  beiden  Vorinstanzen,  die  Gutsrechnungen
als  scriptura  propria  verwerfend,  legten  dem  Gutsherrn
  den  Erfüllungseid  über  das  Belveisthema  auf;
der  oberste  Gerichtshof  dagegen  verurtheilte  den
Beklagten  sogleich  nach  den  Bitten  der  Klage.

Aus  den  Gründen  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  entnehmen  wir,  was  folgt:

Vorerst  wird  die  Beweiskraft  der  auf  40  Jahre
rückwärts  vorgelegten  und  ganz  unverdächtigen  Gutsrechnungen
  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  einem
früheren  Erkenntnisse  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XX  S.  380)
aufs  neue  dargelegt.  Dann  fahren  die  Gründe  fort:
Die  beiden  vernommenen  Zeugen  sind  klassisch;  ihre
für  jedes  Jahr  einzeln  stehende  Aussage  ergänzt
noch  den  aus  den  Rechnungen  und  den  übrigen  Urkunden
  hervorgehenden  Beweis.  Wenn  die  Anmerk.
¾!  GO.  Kap.  X  8.  17  lit.  e  am  Schlusse  es  in

as  Arbitrium  der  Richter  stellen,  ob  testes  singulares

  admiviculativi  soweit  konjungirt  und  verchmolzen
  werden  können,  daß  eine  vollständige  Probe
herauskömmt,  so  muß  dasselbe  nur  desto  mehr  noch
von  dem  Zusammentreffen  einer  Zeugenaussage  mit
einem  mangelhaften  Urkundenbeweise  gelten.

Hiemit  vereinigen  sich  noch  folgende  Nebenbebelfe:
  a)  ..  .  .  b)  daß  der  Beklagte  seinen  Wierspruch

  gegen  die  Klage  gleich  anfangs  sichtbar
nur  auf  Schrauben  gestellt  hatte,  indem  er  denselben
hinter  die  Worte:  „als  reale  Abgabe“  versteckte,
was  er  im  Eingange  seiner  Berufung  den  Angelpunkt
  des  ganzen  Rechtstreites  nennt;  c)  daß  dem
Beklagten,  persönlich  anwesend,  in  seiner  Frage  an
den  Zeugen  X.  das  ausdrückliche  Geständniß  entschlüpfte,
  das  streitige  Gefäll  bezahlt  zu  haben,  was
er  fortwährend  widersprochen  hatte,  woraus  erhellet,
daß  letzteres  blos  ein  prozessraler  Kunstgriff  seines
Anwaltes  war,  so  daß  ihn  nun  mit  Recht  nach  Anleitung
  des  fr.  4  pr.  de  interr.  in  jure  (11.  1)