Beweislast  in  Realgewerbsstreiten.  303
die  verdiente  Folge  trifft:  mentiendo  sese  oneravit.


Der  JInbegriff  all  dieser  Beweise,  ihr  innerer
Zusammenhang  und  ihre  genaue  Uebereinstimmung
sind  geeignet,  einen  so  tiefen  und  nachhaltigen  Eindruck
  auf  die  richterliche  Ueberzeugung  hervorzubringen,
  daß  ein  vernünftiger  Zweifel  an  dem  Inhalte
des  Beweisthema  nicht  wohl  möglich  ist.  Da  nun
die  GO.  für  die  Würdigung  des  zusammengesetzten
Beweises  keine  besonderen  Regeln  aufgestellt  hat,  so
ist  alles  in  diesem  Belange  dem  richterlichen  Ermessen
  überlassen,  weßhalb  bei  hergestellter  voller  Gewißheit
  von  der  formalen  Zugabe  eines  für  das  Wesen
der  Sache  selbst  nutzlosen  Erfüllungseides  billig  Umgang
  zu  nehmen  war.  Indem  die  GO.  Kap.  IX
72  13  am  Schlusse  keinen  Theil  an  seinen  Behelen
  allzusehr  eingeschränkt  oder  verkürzt  sehen  will,
hat  sie  allen  Richtern  die  Pflicht  auferlegt,  den  dargebotenen
  Beweisen  alle  Beweglichkeit  zu  verleihen,
welche  mit  der  Absicht  und  dem  Wortlaute  der  Gesetze
  vereinbar  sind.  .

G#E.  v.  26.  Mai  1856  in  Sachen:  Crailsheim

g.  Höfer.  RNr.  31959/69.

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3.

Beweislast  in  Realgewerbsstreiten.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir,  was  folgt.

„Dem  Vorbringen  der  Parteien  zufolge  muß
als  thatsächlich  feststehend  angenommen  werden,  daß
seit  1809  der  Vater  des  Beklagten  und  dieser  selbst
das  fragliche  Gewerb  ausgeübt  haben,  und  zwar  in
realer  Eigenschaft,  daß  also  Beklagter  Besitzer
ist  .......  Run  ist  es  aber  ein  allgemeiner  Grundsatz,
  daß  der  Besitzer  seinen  Rechtsgrund  anzugeben