304  Forderungen  an  die  Staatskasse.

nicht  verbunden,  daher  von  der  Bewelslast  frei  ist.
Nur  für  diejenigen  Fälle  wurde  dieses  in  Zweifel
gezogen,  wenn  es  sich  von  dem  Besitze  der  Beschräning

  eines  seiner  Natur  nach  unbeschränkten  Rechts,
wie  es  das  Eigenthumsrecht  ist,  handelt.  In  diese
Klasse  gehören  aber  reale  Gewerbsrechte  nicht.  Der
Besitz  eines  solchen  entzieht  dem  Besitzer  eines  gleichen
  Rechts  keinen  Bestandtheil  der  darin  enthaltenen
Befugnisse  in  der  Art,  wie  der  Besitz  einer  Servitut
  Bestandtheile  des  Eigenthumsrechts  mehr  oder
weniger  aufhebt.  In  einem  die  Koexistenz  realer
Gewerbsrechte  derselben  Art  betreffenden  Streit  muß
sohin  immer  der  Grundsatz  seine  Wirkung  haben,
daß  der  Besißer  causam  Wbossessionis  zu  doziren
nicht  verbunden  ist.  —  Daß  auf  diese  Art  probatio
  negativa  (das  Gewerbe  des  Beklagten  sei  kein
reales)  übernommen  werden  muß,  ist  eine  unabwendbare
  Folge  jenes  civilrechtlichen  Grundsates,  welchen
auch  das  bayer.  Landrecht  Th.  II  Kap.  5  F.  8
Nr.  3—7  adoptirt  hat,  nach  dessen  Bestimmung  hier
also  auch  die  GO.  Kap.  IX  S.  3  Nr.  3  erläutert
und  verstanden  werden  muß.“

OAGE.  v.  12.  Febr.  1856.  Nr.  1355  5/.

4.
Forderungen  an  die  Staatskasse.  Erlsschung  nach  K.  31
des  Finanzgesetzes  von  183
Vol.  Bd.  V  S.  78.

Inoberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  kommt
hierüber  vor:

Der  §.  31  hat  bloß  Forderungen  an  die  Kassen
zum  Gegenstand,  sohin  bereits  als  liquid  anerkannte,  bei
der  Kasse  zur  Zahlung  angewiesene  Forderungen,  zu
welchen  die  bier-  .  Frage  befindliche  nicht  gehört.

OAGE.  v.  6.  Febr.  1855.  Nr.  6735//.

U  J.  A.  —  Verl.:  Palm  +  Ente  udolph  Enlt)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  S