Samstag  den  27.  Sept.  1856.  21.  Jahrgang.  M  20.

Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

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eines  Kindes,  dem  ein  Voraus  ausgenach  .  b  m
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Strafversahren.  Wirllamlelt  lm  Ciol

„Vollständige  Bezahlung  im  Sinne  des  Hypothehengesetzes
  S.  64.  Absatz  3.7

Ueber  diese  Frage  ist  in  den  Blättern  für
Rechtsanwendung  Bd.  XIX  S.  30  ein  Erkenntniß
des  kgl.  AG.  in  Freising  mitgetheilt,  welches  sich
dahin  ausspricht,  daß  die  in  8.  64  Abs.  3  des
Hyp.-Ges.  vom  1.  Juni  1822  dem  jüngern  das
Einlösungörecht  geltend  machenden  Hypothekgläubiger
  gegenüber  dem  ältern  obliegende  Verbindlichkeit
der  vollständigen  Befriedigung  sich  nur  auf  die
prioritätsurtheilsmäßigen  Ansprüche,  nur  auf
die  privilegirten  nach  §.  16  der  Prioritätsordnung
  in  die  II.  Klasse  zu  lozirenden,  nicht
aber  auf  die  ältern  Zinsrückstände  und  die  Kosten
erstreckt.  Da  diese  Frage  zu  den  Kontroversen  gehört,
  und  mir  in  neuester  Zeit  oberrichterliche  Erkenntnisse
  bekannt  geworden  sind,  welche  sich  für  die
gegentheilige  Ansicht  aussprechen,  daß  nämlich  im
Falle  des  §.  64  Abs.  3  der  jüngere  Hypothekgläu-Neue

  Folge  I.  Band.