306  Volltändige  Bezahlung.  Hyp.-Ces.  K.  64  Abs.  3,

biger  den  ältern,  welcher  seinerseits  ebenfalls  vom
Einlösungsrechte  Gebrauch  gemacht  hat,  auch  bezüglich
  der  nichtpri  vilegirten  Zinsen  und  Kosten
  vollständig  befriedigen  müsse,  da  ferner  diese
Frage  von  praktischer  Wichtigkeit  ist,  so  möge  es
verstattet  sein,  auf  dieselbe  etwas  näher  einzugehen.

In  den  Motiven  eines  mir  vorliegenden  Erkenntnisses
  des  kgl.  AG.  von  Schwaben  und  Neuburg
  vom  11.  Sept.  1855,  welches  sich  gegen  die
Eingangserwähnte  Ansicht  ausspricht,  wird  sich  auf
Gönners  Kommentar  zum  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  537
bezogen,  wornach  der  neuere  Gläubiger,  welcher  das
Einlösungbrecht  ausübt,  vor  dem  ältern,  welcher  es
gleichfalls  ausgeübt  hat,  den  Vorzug  nur  in  Folge
des  Ablösungsrechts,  juris  oflerendi,  nach  §.  63
des  Hyp.-Ges.  soll  erlangen  können.

Zum  8.  63  führt  Gönner  a.  a.  O.  S.  513
Nr.  8  an,  daß  der  abzulösende  Gläubiger  vollständig
  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  befriedigt  werden
  müsse.

Obgleich  sich  nun  die  im  letzterwähnten  Erkenntnisse
  ausgesprochene  Ansicht  auf  die  gewichtige  Autorität
  Gönners  stützt,  so  glaube  ich  doch,  daß  der
entgegengesetzten,  wornach  der  Ausdruck  „vollständige
  Bezahlung“  sich  nur  auf  Kapital  und  privilegirte
  Zinsen  erstreckt,  der  Vorzug  zu  geben
  sein  dürfte,  und  zwar  aus  nachstehenden
Gründen:  «

1)  Der  Wortlaut  des  8.  64  Abs.  3  des
Hyp.-Ges.  scheint  auf  den  ersten  Anblick  allerdings
dafür  zu  sprechen,  daß  der  jüngere,  das  Einlösungsrecht
  ausübende  Hypothekgläubiger  den  ältern  auch
bezüglich  der  nicht  privilegirten  Zinsen  und  der  Kosten
  befriedigen  müsse.

Allein  man  darf  den  Abs.  3  des  8.  64  des
Hyp.-Ges.  nicht  aus  seinem  Zusammenhange  reißen.
und  für  sich  allein  betrachten,  sondern  nur  im  Zu-