Vollständige  Bezahlung.  Hyp.Ges.  K.  64  Abs.  3.  307

sammenhange  mit  den  übrigen  Bestinimungen  dieses
Paragraphen  und  dem  ganzen  Geiste  des  Hyp.-Ges.
und  der  Prioritätsordnung.  Hier  fällt  vor  Allem
auf,  daß  das  Gesetz  das  Einlösungsrecht  außer  dem
Universalkonkurs  nur  allein  dem  Hypothekgläubiger
  einräumt.  Wir  haben  es  also  nur  mit  Hypothekforderungen
  zu  thun,  und  wenn  das  Gesetz
von  vollständiger  Befriedigung  des  vorgehenden
Hypothekgläubigers  spricht,  so  hat  es  gewiß  nur
die  Hypothekforderungen  desselben  und  nicht  auch.
vesen  allenfallsige  Kurrentforderungen  im  Auge
gehabt.

Die  Sypothek  erstrekt  sich  nun  aber  bekanntlich
nur  auf  das  Kapital  und  die  privilegirten  Zinsen
hieraus.  §.  42  des  Hyp.-Ges.  Die  nicht  privilegirten
  Zinsen  und  die  Kosten  erscheinen  als  bloße  Kurrentforderungen.
  Der  Gesetzgeber  hat  das  Einlösungsrecht
  nur  zur  Sicherung  der  Sypothekforderungen
  eingeräumt,  er  hat  es  eben  deßhalb  nur  dem
Hypothekgläubiger  gegeben.  Es  läge  elne  große  Inkonsequenz
  darin,  wenn  der  jüngere  Hypothekgläubiger
  nicht  bloß  die  ihm  vorgehende  Hyppothekforderung
  des  ältern  Hypothekgläubers,  welcher  dieses
Recht  ebenfalls  ausgeübt  hat,  vollständig  befriedigen
  müßte,  sondern  auch  die  ihm  nachgehende
Kurrentforderung  desselben,  nämlich  die  nicht  privilegirten
  Zinsen  und  Kosten.

2)  Wenn  der  einlösende  Gläubiger  mehrere
verschiedenen  Rang  habende  Hypothekforderungen  hat,
so  muß  er  sich  darüber  aussprechen,  bezüglich  welcher
  dieser  Hypothekforderungen  er  das  Einlösungsrecht
  ausüben  will.  Wenn  z.  B.  ein  Hypothekgläubiger
  das  Einlösungsrecht  bezüglich  einer  im  fünften
Rang  eingetragenen  Hypothekforderung  ausübt,  und
derselbe  Gläubiger  noch  eine  weitere  Hypothekforderung
  hat,  welche  im  siebenten  Range  eingetragen
ist,  und  wenn  dann  ein  im  achten  Range  eingetra-#

