308  Vollständige  Bezahlung.  Hyp.«Ges.  §.  64.  Abs.  3.

gener  Hypothekgläubiger  ebenfalls  das  Einlösungsrecht
  ausübt,  so  ist  dieser  im  Falle  der  Unzureichenheit
  des  Meistgebotes  gewiß  nur  verpflichtet,  den
ältern  Hypothekgläubiger  hinsichtlich  der  im  fünften
Rang  eingetragenen  Hypothekforderung  vollständig
zu  befriedigen,  nicht  aber  braucht  er  auch  die  im
siebenten  Range  eingetragene  Forderung  des  ältern
Hypothekgläubigers,  bezüglich  welcher  derselbe  das
Eiulbsungerecht  gar  nicht  ausgeübt  hat,  zu  befrieigen.


Nun  kann  aber  das  Einlösungsrecht  außer  dem.
Universalkonkurs  bezüglich  einer  bloßen  Kurrentforderung
  gar  nicht  ausgeübt  werden,  folglich  ist  unter
vollständiger  Befriedigung  des  ältern  Hypothekgläubigers
  nur  die  Befriedigung  der  in  II.  Klasse  zulozirenden
  Hypothekforderung  zu  verstehen  d.  h.  also
des  Kapitals  und  der  privilegirten  Zinsen;  bezüglich
der  in  fünfter  Klasse  zu  lozirenden  ältern  Zinsen
und  der  Kosten  kann  außer  dem  Universalkonkurse.
das  Einlösungsrecht  gar  nicht  ausgeübt  werden,  zur
Sicherung  dieser  nicht  privilegirten  Forderungen  ist
daher  das  Einlösungsrecht  auch  nicht  gegeben.

Setzen  wir  den  Fall,  daß  das  Meistgebot  für
ein  im  Zwangswege  versteigertes  Anwesen  den
Schätzungspreis  übersteige,  und  gerade  so  viel  betrage,
  daß  sämmtliche  Hypothekkapitalien  und  privilegirte
  Zinsen  vollständig  befriedigt  würden,  so
-müßte  sich  auch  der  erste  Hypothekgläubiger  den
Verlust  der  nicht  privilegirten  Zinsen  und  Kosten  gefallen
  lassen,  well  er  ja  in  diesem  Falle  das  Einlösungsrecht
  gar  nicht  ausüben  könnte.

Sollte  er  nun  besser  daran  sein,  wenn  dieses
Meistgebot  etwa  nur  die  Hälfte  beträgt,  also  weit
weniger  Mittel  gegeben  sind,  zur  Befriedigung  der
Gläubiger?:  Soll  er  befriedigt  werden  für  nicht
privilegirte  Forderungen  zum  Nachtheil  der  privilegirten?
