Vollständige.  Bezahlung.  Hyp.-Ges.  K.  64  Abs.  3.  306

3)  Der  Erlös  der  Hypothekenobjekte  ist  zunächst
  bestimmt  zur  Befriedigung  der  Hypothekgläubiger,
  welche  ein  dingliches  Recht  darauf  haben;
bloße  Kurrentforderungen  haben  auf  diesen  Erlös
so  lange  keinen  Anspruch,  als  noch  Hypothekforderungen
  vorhanden  sind.  Es  wäre  also  gewiß  inkonsequent
  und  dem  Geiste  des  Hyp.-Ges.  widersprechend,
  wenn  im  Falle  der  Unzureichenheit  der  Masse
ein  Gläubiger  für  nicht  privilegirte  Zinsen  und  Kosten
  also  für  eine  bloße  Kurrentforderung  aus

er  Immobiliarmasse  befriedigt  würde,  waͤhrend
Hypothekgläubiger,  welche  doch  ein  ausschließendes
Recht  auf  diese  Masse  haben,  leer  ausgehen.

4)  Das  Einlösungsrecht  ist  kelneswegs  identisch
mit  dem  jus  delendi  und  ebensowenig  mit  dem
jus  ollerendi.  Der  Satz  Gönners,  den  übrigens
auch  Lehner  in  seinem  Lehrbuche  des  Hypothekenrechtes
  Thl.  1  S.  116  aufstellt,  daß  der  neuere  Hypothekgläubiger
  bei  Geltendmachung  des  Einlösungsrechtes
  den  Vorzug  vor  dem  ältern  nur  in  Folge
des  Ablösungsrechtes,  juris  oflerendi  ansprechen
könne,  scheint  mir  daher  ein  gänzlich  unhaltbarer,
welcher  im  Hyp.-Ges.  seine  Begrlindung  nicht  findet.

5)  Indem  das  Hyp.-Ges.  nur  den  privilegirten
Zinsen  das  Vorzugsrecht  des  Hypothekkapitals  einräumt,
  will  es  verhindern,  daß  ein  Gläubiger  allzuhohe
  Zinsrückstände  anwachsen  lasse  und  dadurch
die  nachfolgenden  Hypothekgläubiger  an  ihren  Kapitalien
  Verlust  leiden.  Es  wäre  eine  Prämie  auf
die  Nachlässigkelt  des  Hypothekgläubigers  in  Beitrelbung
  der  verfallenen  Zinsen,  wenn  der  §.  64  Abs.  3
des  Hyp.-Ges.  den  von  Gönner  angeführten  Sinn
hätte.

Die  Geltendmachung  des  Einlösungsrechtes  hat
keinen  Einfluß  auf  das  Vorzugsrecht  einer  Forderung.
  Dadurch  daß  auch  der  ältere  Hypothekgläubiger
  das  Einlösungsrecht  seinerseits  geltend  macht,