310  Vollständige  Bezahlung.  Hyp.«Ges.  g.  64  Abs.  3.

erwirbt  er  bezüglich  der  nicht  privilegirten  Zinsen
und  Kosten  kein.  Vorzugsrecht,  sondern  er  kann  vom
jüngern  Hypothekgläubiger  nur  die  vollständige  Befriedigung
  derjenigen  Forderungen  verlangen,  welche
ihm  vorgehen.

Aus  diesen  Gründen  glaube  ich,  daß  die  in
Bd.  XIX  S.  30  dieser  Blätter  allegirte  Entscheidung
der  vorwürfigen  Frage  die  richtige  ist  und  die  vollständige
  Befriedigung  sich  nur  auf  die  privilegirten
in  II.  Klasse  zu  logirenden  Ansprüche  zu  erstrecken
habe.  Advokat  Fleiß  ner.

Nachschrift.  Ein  in  diesem  Sinne  ergangenes
OAGE.  vom  18.  Juli  1856  (Nr.  13095  5/g0o)  wird  demnächst
  mitgetheilt  werden.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Heimsteuerforderung  des  Mannes  nach  dem  Tode  der  Frau.
Würzburger  Recht.

Aus  der  Begutachtung  eines  Rechtsfalles  in
III.  Instanz  entnehmen  wir,  was  folgt:  ,
.  Nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  der  fränktschen
Landgerichtsordnung  Th.  III  Tit.  98  F.  1  sind  die
Eltern  ihren  Kindern,  welche  sich  noch  in  ihrer  Gewalt
  befinden,  zur  Zeit  des  Verheirathens
ein  Heirathgut  zu  geben  schuldig.  Den
Kindern  ist  also  durch  diese  gesetzliche  Bestimmung
ein  vermögensrechtlicher  Anspruch  an  ihre
Eltern  verllehen.  Der  Anspruch  auf  ein  Heirathgut
und  auf  eine  bestimmte  Größe  desselben  ist  kein
solcher,  der  sich  nicht  von  der  Person  des  Forderungsberechtigten
  trennen  läßt,  sondern  er  bildet
  einen  Theil  seines  Vermögens;  von  höchst
persönlicher  Art  ist  nur  das  zwischen  Eltern  und
Kindern  durch  die  Erzeugung  entstandene  Ver-