Heimsteuerforder.  d.  Mannes  nach  dem  Tode  d.  Frau.  311

wandtschaftsverhältniß,  nicht  aber  die  dadurch
begründeten  ForderungSbrechte  am  Vermögen
der  Elten

Die  den  Eltern  obliegende  Verbindlichkeit  zur
Verabreichung  einer  Heimsteuer  ist  in  der  Verpflichtung,
  ihren  Kindern  zu  ehelichen  Heirathen  zu  verhelfen
  (LGO.  Tit.  106  8.  3),  gegründet.  Durch
das  Heirathgut  sollen  den  Eheleuten  die  Mittel  gegeben
  werden,  die  mit  dem  Ehestande  verbundenen
  Lasten  zu  bestreiten.  Hat  die  Tochter  bei
ihrer  Verheirathung  von  ihrem  Vater  eine  Heimsteuer
noch  nicht  erhalten,  so  bleibt  dieser  vermögensrechtliche
  Anspruch  auch  während  der  Ehe  fortdauernd
wirksam.  Ist  zwischen  den  Eheleuten  durch  die  in
der  Ehe  erzeugten  Kinder  das  Rechtsverhältniß
einer  allgemeinnen  ehelichen  Gütergemeinschaft  herbeigeführt
  worden,  so  sind  alle  Vermögensrechte
  der  beiden  Eheleute,  sie  mögen  von  der  Frau
oder  von  dem  Manne  erworben  worden  sein,  nach
Tit.  90  8.  ein  gemeinsames  Gut.  Vgl.  Tit.  96
§.  5.  Dem  Ehemanne  steht  die  Befugniß  zu,  dieses
  Vermögen  zu  verwalten,  und  die  darauf  Bezuz
habenden  Rechte  gerichtlich  zu  verfolgen  und  gelten
zu  machen.

Es  kann  daher  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß
der  Ehemann  bei  Lebzeiten  der  Ehefrau  die  Klage
auf  Verabreichung  eines  Heirathgutes  zu  erheben
vollkommen  legitimirt  wäre.  In  einem  OAGE.
v.  20.  Febr.  1846  (Nr.  1644¾64.)

Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII  S.  368
ist  hiemit  übereinstimmend  auch  bereits  ausgesprochen
worden,  daß  durch  den  Umstand,  daß  in  dem  Ehevertrage
  die  Braut  resp.  Frau  als  die  Person  bezeichnet
  ist,  welche  die  Heimsteuer  zu  erhalten  habe,
der  Mann  bei  noch  andauernder  Ehe,  weder  gehindert
  werde,  auf  deren  Entrichtung  Klage  zu  erheben,
  noch  dabei  an  den  Konsens  der  Frau  gebun-