312  Heimsteuerforder.  d.  Mannes  nach  dem  Tode  d.  Frau.

den  sei,  so  daß  selbst  der  Dissens  derselben,  ihre
Zustimmung  zu  der  Entrichtungsweigerung  von  Seite
des  Beklagten,  dem  klagenden  Manne  nicht  im  Wege
stehe.  Diese  Befugniß  ist  dem  Ehemanne  im  Tit.
101  S.  2,  3  auödrücklich  eingeräumt  1);  denn  es
heißt  daselbst:  .-.
«  Wenn  innerhalb  2er  Monate  das  Heirathgut
nicht  vergnüget  und  bezahlt  wird,  so  mag
der  Ehemann,  als  der  die  Bürde  der  Ehe
trägt,  das  Heirathgut  in  der  Güte  oder  mit
Recht  einfordern  und  einbringen.
.  ..  ..  ..  ...  Es  ist  daher  nur  noch  zu
erwägen,  ob  diese  Befugniß  des  Klägers  nicht  durch
den  Tod  der  Ehefrau  eine  Aenderung  erleidet;
denn  das  Heirathgut  soll  dazu  dienen,  den  Aufwand
des  Ehestandes  zu  bestreiten,  durch  den  Tod
elnes  Ehegatten  wird  aber  die  Ehe  aufgelöst.  Allein
im  Falle,  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  leibliche
Kinder  hinterlassen  hat,  hören  die  durch  die  Eingehung
  bereits  begründeten  und  erworbenen  Rechte
nicht  auf;  das  Rechtsverhältniß  der  durch  die  Kindererzeugung
  eingetretenen  ehelichen  Gütergemeinschaft
dauert  (in  seinen  Wirkungen)  fort;  der  Zweck,  zu
welchem  das  Heirathgut  gefordert  wird  und  gegeben
werden  soll,  ist  noch  fortwährend  vorhanden;  der
gemeinschaftliche  Haushalt,  welchen  der  Vater
  mit  den  von  der  verlebten  Ehefrau  geborenen
Kindern  fortführt,  verursacht  unvermeidliche  Kosten
und  Ausgaben,  der  überlebende  Ehegatte  ist  nach
Tit.  90  F.  3  verbunden,  die  Kinder  von  dem  gemeinen
  Gute  zu  unterhalten,  in  Ehrbarkeit  zu

1)  Und  zwar  nach  Inhalt  des  Tit.  101  ohne  Unterschied
  der  Fälle,  ob  das  Heiratbgut  auf  Grund  gesetzlicher
  Vorschrift  oder  ausdrücklicher  Zusicherung
gefordert  wird;  obwohl  die  Ueberschrift  des  Titels
  nur  der  versprochenen  Helrathgüter  erwähnt.