Heimsteuerforder.  d.  Mannes  nach  dem  Tode  d.  Frau.  313

erziehen,  ihrem  Stande  angemessene  Künste  und
Gewerbe  lehren  zu  lassen,  und  sie  dereinst  auszusteuern.
  Um  diese  ihm  aufgelegten  Pflichten  zu  erfüllen,
  muß  der  Ehemann,  welcher  nach  dem  Ableben
  seiner  Frau  der  alleinige  Eigenthümer  des  gesammten
  ehelichen  Vermögens  in  dem  Maße  verbleibt,
  daß  den  Kindern  an  des  verstorbenen  Vaters
oder  Mutter  Gut  ein  bestimmter  Antheil  in  so  lange
nicht  zusteht,  als  die  Thellung  von  dem  überlebenden
  Ehegenossen  nicht  verwirkt  oder  anerboten  ist,  —
auch  befugt  sein,  die  selner  Ehefrau  zugestaudenen
Vermögensrechte  geltend  zu  machen.

Auf  dieses  Klagerecht  ist  auch  der  Umstand
ohne  Einfluß,  daß  der  Kläger  zur  Wiederverehelichung
  geschritten  ist;  denn  es  sind  bei  derselben  die
#erstehelichen  Kinder  —  die  Enkel  des  Beklagten  —
von  dem  väterlichen  und  mütterlichen  Vermögen
  nicht  abgetheilt,  sondern  sie  sind  vereinkindschaftet
  worden,  es  ist  daher  eine  unrichtige
Behauptung  des  Beklagten,  daß  mit  dem  Uebertritte
des  Klägers  zur  zweiten  Ehe  alle  Rechtsverhältuisse
aus  voriger  Ehe  als  abgeschlossen  zu  betrachten
seien;  die  Einkindschaftung  hat  vielmehr  diese  vermögensrechtlichen
  Verhältnisse  aufrechterhaltern

Dieser  Ausführung  entsprechend  ist  in  den  Motiven
  des  OAGE.  v.  1.  Sept.  1855  die  Annahme,
daß  nur  der  verlebten  Ehefrau  des  Klägers  das
Recht  zugestanden  habe,  eine  Heimsteuer  von  ihrem
Vater  zu  verlangen  und  einzukiagen,  und  daß  durch
ihren  Tod  und  durch  den  vom  Kläger  mit  seiner
zweiten  Ehefrau  errichteten  Einkindschaftsvertrag  alle
rechtlichen  Wirkungen  der  in  erster  Ehe  bestandenen
allgemeinen  ehelichen  Gütergemeinschaft  aufgehört
hätten,  —  für  unrichtig  erklärt  worden.

OAGAkten  Nr.  222  5/84.