344  Testaments-Erklarxung  durch  einen  Beistand.

2.

Testaments-  Erklärung  durch  einen  Beistand.
WVgl.  unten  S.  455.

Das  zu  Gerichts-Protokoll  erklärte  Testament
der  M.  B.  Gehr  wurde  von  den  Intestaterben  unter
  andern  aus  dem  Grunde  angefochten,  daß  der
Inhalt  des  Testaments  nicht  von  der  Testirerin
selbst,  sondern  von  dem  als  Beistand  miterschienenen
  N.  Alt  zu  Protokoll  gegeben  worden  sei,  ohne
daß  die  G.  bei  ihrer  Taubheit  dessen  Erklärung  habe
hören  können.  Dieser  Anfechtungsgrund  wurde
oberstrichterlich  für  unerheblich  erachtet.  Motive:

Es  ist  ein  durchaus  wesentliches  Erforderniß
zur  Gültigkeit  eines  öffentlichen  Testamentes,  daß

asselbe  in  Gegenwart  und  auf  die  Erklärungen  des
Testirers  hin  von  der  Gerichtskommission  aufgenommen
  wird,  weil  nur  unter  dieser  Voraussetzung  Gewißhelt
  darüber  besteht,  daß  dasselbe  dessen  wahren
und  eigenen  Willen  enthält  und  konstatirt.  Unstatthaft
  ist  daher  die  Stellvertretung  beim  Testiren
durch  einen  Bevollmächtigten;  denn  bei  einem  solchen,
  auch  seine  größte  Gewissenhaftigkelt  vorausgesetzt,
  bleibt  es  immer  zweifelhaft,  ob  er  die  wirkliche
  Willensmeinung  des  Testirers  richtig  aufgefaßt
und  zu  Protokoll  gegeben  hat;  und  zudem  wäre  hiedurch
  der  Täuschung  und  dem  Betruge  ein  um  so
bedenklicherer  Spielraum  eröffnet,  da  das  Testament
erst  mit  dem  Tode  des  Erblassers  in  Wirksamkeit
und  in  der  Regel  in  die  Oeffentlichkeit  tritt,  und
alsdann  die  einzige  Person  nicht  mehr  existirt,  welche
die  etwa  vorhandenen  Unrichtigkelten  in  der  öffentlichen
  Urkunde  zu  berichtigen  im  Stande  wäre.

Dieses  Grundsatzes  ungeachtet  bleibt  es  dem
Testirer  unbenommen,  sich  eines  Beistandes,  einer
Mittelsperson  zu  bedienen,  und  durch  deren  Organ